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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 384/06
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vom
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25. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bamberg vom 11. April 2006 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall
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von 75.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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2
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1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber
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des Ladengeschäfts "S.
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" von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des
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Jahres 2004 in acht Fällen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten
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zwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirkstoffgehalt von 0,08% Psilocin. Er veräußerte die Pilze anschließend gewinnbringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie
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– trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs – in "Duftdosen" und "Duftkissen" gefüllt hatte, um ihre Bestimmung für den Konsum zu verschleiern. Der
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Angeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens.
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3
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2. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
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15. März 2006 – 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend,
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dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des
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BtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzenteile im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden
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Fassungen und somit nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt. Die Bedeutung des Wortes "Pflanze" habe sich gewandelt. Der allgemeine Sprachgebrauch gehe heute – und auch schon bei Beginn der Tathandlungen – dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, vielmehr eine Organismusgruppe sui generis bildeten. Es müsse nämlich "davon ausgegangen
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werden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation unzählige strafmündige Bürger (gebe) …, denen die Annahme, zu den Pflanzen
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gehörten auch Pilze, völlig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken
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kämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218,
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219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe verstoße indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG).
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II.
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Die Revision ist unbegründet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher
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Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Kategorie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Strafvorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25.
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Juni 2002 – 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG
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Köln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 – Ss 396-397/03; Eberth/Müller, Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 2006 § 2 BtMG
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Rdn. 5, § 29 BtMG Rdn. 2.2.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. 2002 § 1
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Rdn. 34; Körner, BtMG 5. Aufl. 2001 § 2 Rdn. 18 f., Teil C 1 Rdn. 325; Weber,
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BtMG 2. Aufl. 2003 § 1 Rdn. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze
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werden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
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und der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März
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2005 geltenden Fassungen erfasst.
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1. Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass
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Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung
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ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75,
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329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141).
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Dieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts
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nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet
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(BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2005, 2140,
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2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss,
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anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar
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ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt
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das Verbot strafbegründender oder -schärfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2
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GG, § 1 StGB (BVerfGE 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der mögliche
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Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher
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Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten – also grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart – zu bestimmen
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ist (BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141;
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Larenz/Canaris,
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S. 141 ff.).
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Methodenlehre
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der
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Rechtswissenschaft
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3. Aufl.
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1995
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2. Der Wille des Gesetzgebers war auch für den Tatzeitraum darauf gerichtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen.
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a) Die Anlage I enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und Psilocin.
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Mit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I
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um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) ergänzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch "Pflanzen und Pflanzenteile … mit
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in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als
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Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen". Mit der am 1. Juli
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2001 in Kraft getretenen 15. BtMÄndV wurde die Klausel ergänzt unter anderem um "Pilzmycelien …, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder
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einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen geeignet sind". Seit der
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19. BtMÄndV, in Kraft getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in
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der heute gültigen Fassung allgemein auf "Organismen".
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b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten Klausel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1
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BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form
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erstrecken. Mit dem Begriff der "Pflanzen" sollten – seinerzeit selbstverständlich – auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begründung als Beispiel "Psilocybin in Pilzen" (BRDrucks. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte
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auf der Grundlage der Einteilung des Pflanzenreichs in höhere und niedere
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Pflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gezählt wurden (Körner aaO § 2
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Rdn. 18).
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Auch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich
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– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –, dass der Verordnungsgeber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die
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Erweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte
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Organismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen enthaltenden Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtkörper
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– umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt – vom Pflanzenbegriff erfasst
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sah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter anderem auf diese Fruchtkörper hervorbringende Mycelien, also die gewöhnlich
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nicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch für den erweiterten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegründung dementsprechend "Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze" (BRDrucks.
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252/01 S. 45).
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Mit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber lediglich eine Klarstellung. Der Begründung zufolge wird durch "die Neufassung
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… klargestellt, dass Pilze, sofern sie (Wirk-)Stoffe enthalten, die in einer der
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Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind" (BRDrucks. 958/04 S. 4).
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3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden
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Regelungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I zu § 1 Abs. 1
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BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen war
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auch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den
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Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu
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vermitteln. Die Wortlautgrenze war nicht überschritten, da eine derartige Interpretation im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren
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Wortsinn des Terminus "Pflanze" gedeckt ist, für ihn also jedenfalls das Risiko
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einer Strafbarkeit erkennbar war.
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a) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch
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Pilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst
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sind. Die Bestimmung des Wortsinns hat nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des Normtextes zu erfolgen; das heißt hier vor dem Hintergrund, dass
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nach der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwendungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe
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enthalten, umgekehrt Psilocybin und Psilocin in natürlicher Form ausschließlich
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in Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts 1998 § 1 Rdn. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende
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Klausel der Anlage I in der Fassung, die sie aufgrund der 15. BtMÄndV vom
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1. Juli 2001 bis zum 17. März 2005 hatte, ausdrücklich "Pilzmycelien" erfasst,
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die keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung
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von "Organismen" (also auch Pilzfruchtkörpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet
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sind. Dass der verständige Leser des Normtextes ernsthaft annehmen konnte,
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der Umgang mit Mycelien zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psilocinhaltigen Pilzfruchtkörpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen
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Pilzfruchtkörpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt
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fern.
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b) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen
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Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftlichen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine
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biologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher
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vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen
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zu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien
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(so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen
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wenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und
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berücksichtigen – trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse
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über Betäubungsmittel – dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die
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Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche
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Klassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch wissen-
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schaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). Überdies könnte
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der Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in § 2
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BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält.
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Aber selbst die auf der biologisch-systematischen Terminologie beru-
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hende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile anerkannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den (Grün-)Pflanzen stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So
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wird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik
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(Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie
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vor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende
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Aussagen: "Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des … Interesses, so erfolgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algologie, Mykologie ..." (Jäger/Neumann/Ohmann, Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder:
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"Zum Pflanzenreich werden herkömmlicherweise auch die Pilze gestellt" (Strasburger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa
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unter
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dem
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Oberbegriff
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"Pflanzenorganismen"
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behandelt
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(vgl.
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Lüttge/
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Kluge/Bauer, Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der
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höheren Pflanzen gegenübergestellt (vgl. Frey/Lösch, Lehrbuch der Geobotanik
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2. Aufl. 2004 S. 343; aus der älteren Lit. Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.
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1996 Rdn. 412; Wagenitz, Wörterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort
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"Pflanzenreich"). Im Übrigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fachsprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch
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nur fragmentarisch Eingang gefunden.
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c) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie
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zwar einen Hinweis auf die Bestimmung der Wortlautgrenze – nämlich in einem
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weiten Sinn – geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den möglichen
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Wortsinn nach dem allgemeinen Sprachverständnis an. Der Pflanzenbegriff
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– zumal im Kontext der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG – schließt daher nicht
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schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische
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Terminologie inzwischen – wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht – Eingang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber
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OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218). Dies besagt nämlich noch nicht, dass mit
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dem Wort "Pflanzen" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint
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sein können. Denn Nachschlagewerke und Lehrbücher können zwar den allgemeinen Sprachgebrauch prägen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn
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aber häufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft über dessen aktuellen Stand.
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Vor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Begriffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtkörper) wegen ihrer für
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den Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen nach dem allgemeinen
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Sprachgebrauch vielmehr nach wie vor – jedenfalls im Tatzeitraum – diesen
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zugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemüsehändler. Bestätigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im Internet, das
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jedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb
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umfassender Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprachgebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf
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denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze – aus wissenschaftlicher Sicht –
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keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtümlich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden
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(vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. März 2006 – 1 Ss 341/05, teilweise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218). Auf anderen Webseiten werden
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Pilze hingegen wie selbstverständlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in
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der Antragsschrift der Generalbundesanwältin vom 16. August 2006 sowie
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exemplarisch "Bertelsmann Wörterbuch" bei www.wissen.de unter dem Stichwort "Pilz": "Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ...").
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III.
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Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die – auch im
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Übrigen zutreffenden – Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift verwiesen.
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Graf
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