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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 380/16
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vom
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24. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2016 beschlossen:
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1. Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni
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2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
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des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
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"Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision
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wirksam zurückgenommen. Die erneute Einlegung der Revision ist daher
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unzulässig.
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Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016
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Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Mai 2016
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(Bl. 2060 Bd. X d.A.), welches am 25. Mai 2016 beim Landgericht
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Aschaffenburg eingegangen ist, die Rücknahme der Revision erklärt. Mit
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Schreiben vom 22. Mai 2016 (Bl. 2065 Bd. X d.A.), eingegangen beim
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Landgericht Aschaffenburg am 27. Mai 2016, hat er erneut Revision eingelegt.
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Die Rücknahmeerklärung ('… hiermit ziehe ich den Revisionsantrag zurück und nehme die Strafe vom 12.05.16 an.') ist inhaltlich eindeutig.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte - wie von ihm im Schreiben
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vom 15. Juni 2016 (Bl. 2087 Bd. X d.A.) behauptet - tatsächlich bedingt
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durch die Einnahme von Medikamenten 'geschäftsunfähig' und 'unzurechnungsfähig' war sowie 'neben sich stand' und dadurch die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Denn es ist für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme im Hinblick
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auf den psychischen Zustand ausreichend, dass der Erklärende sich bei
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Abgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit
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befindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der abgegebenen
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Erklärung zu erkennen, was sogar durch Geschäftsunfähigkeit oder
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Schuldfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss
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vom 19. September 1996 - 1 StR 487/96). Vielmehr sprechen die handschriftliche Abfassung der Rücknahmeerklärung vom 19. Mai 2016 sowie
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deren gewählte Formulierung dafür, dass der Angeklagte die Bedeutung und die Tragweite seiner Rücknahme zutreffend erfasst hat. Soweit
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die Rücknahme der Revision auf einem Motivirrtum des Angeklagten beruhen sollte, ist ein solcher Irrtum ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des
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Rechtsmittelverzichts (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05
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mwN). Umstände, die auf die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung im
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Freibeweisverfahren hindeuten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Sofern man in dem Schreiben des Angeklagten vom 22. Mai 2016, welches am 27. Mai 2016 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen ist,
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einen Widerruf der zuvor erklärten Rechtsmittelrücknahme erblicken
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mag, ist dieser unwirksam, da dieser nicht spätestens zeitgleich mit der
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Rechtsmittelrücknahme am 25. Mai 2016 eingegangen ist (vgl. BGH,
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Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 1 StR 620/96).
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An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame
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Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar
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(st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15).
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Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1
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StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO
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ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten
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Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die - erneut eingelegte - Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben. Einer im
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Tenor zum Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung, dass
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die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 2016 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 436/05)."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Im Übrigen hätte das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache
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keinen Erfolg.
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Raum
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Graf
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Cirener
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Jäger
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Mosbacher
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