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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 345/01
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 7. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418;
1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. August
2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
Im übrigen wären die Rügen auch unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf