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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 330/06
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vom
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9. November 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der
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Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr
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deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestätigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom
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12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände
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keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG
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entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme
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des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entgegen getreten.
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Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht
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abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von
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der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
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zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine
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Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen,
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liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des
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Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR
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219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht allein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter
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Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des
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Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen
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dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen
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Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung
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handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht
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spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Senat hinzunehmen.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Boetticher
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Graf
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