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728 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 324/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß in
den Fällen II. 17 und 18 dieselbe Tatausführungshandlung vorliegt.
Schäfer
Nack
Hebenstreit
Boetticher
Schaal