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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 321/01
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BESCHLUSS
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vom
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26. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Mordes
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklagten B.
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S.
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gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H.
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Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B.
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S.
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S.
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C.
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, die deren beruflichen
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Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und
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erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor
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im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausgekundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C.
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B.
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S.
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Si.
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am Vormittag von
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mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-
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nach der PKW von C.
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Si.
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in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum
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Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H.
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S.
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erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am
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Nachmittag geschehen, sobald C.
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Si.
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nach Dienstende in die Tiefgara-
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ge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B.
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S.
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C.
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Si.
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in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage auf-
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zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor
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öffnete und der Angeklagte H.
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S.
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deshalb fürchtete, gestört zu werden.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger
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Freiheitsstrafe verurteilt.
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Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden
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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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1. Zur Revision der Angeklagten B.
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S.
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Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen
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Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklagten H.
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S.
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als Mittäterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daß die
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Ausführungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Täterschaft
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durch Unterlassen und die hieran anknüpfenden Erwägungen der Revision auf
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sich beruhen bleiben können.
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2. Zur Revision des Angeklagten H.
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S.
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Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht:
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a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat nicht
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zuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daß sich die Angeklagte
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B.
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S.
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"endgültig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde,
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oder sich "tatsächlich was antun könnte", nachdem sie mit Selbstmord gedroht
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hatte, wenn C.
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Si.
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am Leben bliebe. Im "Lebensentwurf des Angeklag-
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ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des
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Angeklagten als Ernährer und Beschützer der Familie keine einigermaßen realistische Alternative gäbe". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloß" für
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ihn die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". All dies
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könne die Tötung eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". Die
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Beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert und stünden auf tiefster
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Stufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft
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geschuldet" seien.
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b) Schon der Ansatz, eine Tötung sei im Sinne des § 211 StGB aus
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niedrigen Beweggründen begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,
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geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Unbeschadet der Frage, unter
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welchen Umständen die Tötung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein
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kann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggründe jedenfalls nicht schon aus
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der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.
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Im übrigen tragen Motive, denen "jedermann je nach Anlaß mehr oder
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weniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedrig-
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keit" (BGH NJW 1996, 471, 472 für eine aus "Wut, Enttäuschung und Rachsucht" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst
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vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig
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setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus
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(BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert,
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daß es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten
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B.
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S.
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zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst egoi-
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stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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c) Da die Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat,
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bleibt der Schuldspruch von alledem unberührt (vgl. BGH aaO).
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Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten
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zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände
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erkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung
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gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord
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(vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.
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Schließlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entscheidung gemäß § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine besondere Schwere der Schuld verneint hat.
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Schäfer
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Nack
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Boetticher
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Wahl
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Schluckebier
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