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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 315/15
vom
18. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.1
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn
betrifft, aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der
Urteilsgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist
und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
-3-
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der
Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit
gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden
Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur
möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Wenn
mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss
für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden
werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen
auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten,
nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom
28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 09.07.1987
– 1 StR 287/87, StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).
Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der Strafkammer
nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steu-
-4-
erhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die
Bestrafung des Vortäters A.
erheblich, welcher insoweit lediglich eine Einzelstrafe von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für
eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der
Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die
Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A.
als den
´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender
Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten
belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte
Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte
Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“
4
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht
darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch
stehen.
Raum
Graf
Radtke
Jäger
Fischer