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984 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 305/02
vom
20. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ErlangenNürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein
Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann
(BGH StV 2001, 4).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit