Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

86 lines
4.4 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 284/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot
des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II
1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden,
ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.
Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte - italienischer Staatsangehöriger - am 10. Dezember 2001,
dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von
19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S.
Mitwirkung des
V.
unter
als Dolmetscher vernommen wurde,
ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG
-3-
belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in der
Hauptverhandlung der Verwertung der damaligen - den Tatvorwurf bestreitenden - Angaben des Angeklagten widersprach. Die
Revision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vorführung beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die gebotene
("nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zuständige Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrichtigt wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulus
in der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen - Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 - 5 StR 116/01 (BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beruhensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnis
führen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durchgeführt hat" (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fall
zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfung
und dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Revisionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am 16.
September 2002 bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann aber ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei - der Angeklagte bestätigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die Notwendigkeit ergab, Kriminalkommissar S.
V.
und den Dolmetscher
zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidi-
ger damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die Einführung
-4-
[der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend der
Strafprozeßordnung erfolgen soll" (Bl. 259 der Akten). Auch während der neuen Hauptverhandlung - Beginn am 17. März 2003 erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung der
beiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des Angeklagten am 10. Dezember 2001 bei der Polizei. Vielmehr äußerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "Ich habe alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert"
(Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auch
den Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Vernehmung des Zeugen KK S.
wandte sich der Verteidiger gegen
die Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).
Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichenden
Revisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sich
der Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 - eine
weitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der Hauptverhandlung gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu
-5-
eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf,
daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inanspruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Kolz
Elf