|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 272/03
|
|
vom
|
|
27. August 2003
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Untreue
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:
|
|
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das
|
|
Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird
|
|
verworfen.
|
|
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
|
|
wird als unzulässig verworfen.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999
|
|
wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten
|
|
der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am
|
|
selben Tage rechtskräftig.
|
|
Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
|
|
3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
|
|
eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
|
|
gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,
|
|
daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert
|
|
worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
|
|
Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision
|
|
einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem
|
|
26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in
|
|
solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der
|
|
Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
|
|
II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
|
|
zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der
|
|
Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt
|
|
(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die
|
|
Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser
|
|
Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist
|
|
grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,
|
|
543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
|
|
die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
|
|
Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der
|
|
Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls
|
|
der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das
|
|
Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu
|
|
wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
|
|
III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen
|
|
(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist
|
|
mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am
|
|
Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision
|
|
nicht mehr zugänglich.
|
|
Nack
|
|
|
|
Wahl
|
|
Kolz
|
|
|
|
Schluckebier
|
|
Elf
|
|
|
|
|