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956 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 267/02
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Angeklagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teilschweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April
2002
- 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor.
Nack
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz