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843 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 220/07
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der
Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZRR 2007, 86, 87).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf