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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 181/07
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass.
Nr. 12.1) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die
mehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern
gegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten
und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann
in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
2
Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-
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lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter
Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
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2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des
Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
4
3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
5
„Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im
Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine
Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons
getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom
Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“
6
Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO).
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4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
8
5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu
streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der
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die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist,
zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für
banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein
eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so
ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49.
Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
Nack
Wahl
Kolz
Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
Hebenstreit
Nack