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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 165/07
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dagegen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Begehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten
forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über ausreichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologischen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher
in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in
ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvollziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der
Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen
-3-
Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die
Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass
der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer
legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachverständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im
Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsentes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1
StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme „rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen
Position ab“. Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes
Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme
eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat
eine
vom
Angeklagten
gefertigte
Stellungnahme
vor,
in
-4-
der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Sprache - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des
Landgerichts kommentiert.
Nack
Boetticher
Elf
Hebenstreit
Graf