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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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1 StR 157/02
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URTEIL
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vom
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25. Juni 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni
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2002, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Schäfer
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Wahl,
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Dr. Boetticher,
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Schluckebier,
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Dr. Kolz,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.
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Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
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zur Last.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung
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von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge,
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sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die
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Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,
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die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhältnismä-
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ßig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz
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1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubung smitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
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BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung
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des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem
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Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur
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Auslegung in solchen Fällen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;
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Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
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Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des
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§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen
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Wertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß auch der
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Schuldspruch berührt ist.
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II. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt:
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(1) Vier Verkäufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil
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("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte Verkäufe von 100, 500 und
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1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,
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(2) sechs gewinnorientierte Verkäufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3
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kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,
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(3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Angeklagten.
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Für die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung
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des für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normalstrafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, für die
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Taten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe
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Menge des Betäubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem
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Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und zwei Jahren drei Monaten und für die dem Tatbestand des § 29 Abs.
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1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von
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zwei Monaten festgesetzt.
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III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,
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zum Nachteil - des Angeklagten auf.
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1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) für die unter dem Tatbestand des § 29
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hält der rechtlichen Nachprüfung
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stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der
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Angeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschäfte
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die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger
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Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung gestützt, der Angeklagte sei "von Mal zu Mal vom Zeugen A.
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immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaßt worden". Aufgrund der jeweils neuen Anfragen des Zeugen A.
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habe der Angeklagte stets ei-
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nen neuen Entschluß gefaßt. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht
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die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte Ge-
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winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Willen des Angeklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle
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zu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang
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der Urteilsgründe ergibt - zutreffend ausgegangen.
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2. Auch im übrigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.
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Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß ein grobes Mißverhältnis von
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Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schäfer, Praxis der
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Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.).
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Schäfer
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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