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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 129/15
vom
21. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink
und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015
- 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 4.403 €
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen
statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht
zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies
erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom
15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der
- 3 -
ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur
Kenntnis nehmen können.
Herrmann
Hucke
Tombrink
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 C 5803/14 LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -