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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 347/01
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BESCHLUSS
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vom
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18. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
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a)
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soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe
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verurteilt worden ist,
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b)
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2.
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im gesamten Strafausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schweren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
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materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raubüberfalls auf die Zweigstelle M.
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der Sparkasse P.
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am 9. März 1998 und
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eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S.
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V.
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am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Bank-
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überfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle
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wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt. Seine Beteiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt,
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die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.
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2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M.
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) hat keinen Bestand,
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weil die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
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Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des
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Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gestützt: Zwar sei der Angeklagte von
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einer Beteiligung an dem Banküberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen,
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weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daß die damals in der Nähe des
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Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmütze,
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die von einem der Täter bei dem Banküberfall getragen wurde, ihm einmal von
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"einem Türken" zum Wärmen zur Verfügung gestellt und von ihm zur Tatzeit
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nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch entnommen werden, "daß er auch außerhalb der Tat in S.
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vom 17.12.1999 in
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Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S.
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ver-
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wirklichten Plan begangen haben" (UA 13).
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Diese Begründung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollmütze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daß zwischen
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dem Angeklagten und dem Täter, der die Mütze bei der Tat trug, eine Verbin-
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dung bestand. Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ
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1981, 33; 1987, 473 f.).
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Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Fall II 1 zum Nachteil des Angeklagten mehrfach auf die so begründete "Einbindung des Angeklagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankräubereien begangen
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worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleibenden gewichtigen Indizien, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat
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sprechen - nicht ausschließen, daß es zu einem für den Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hätte. Die Verurteilung im Fall II 1 muß daher aufgehoben werden.
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3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei dieser Tat um
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eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1
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keinen Bestand hat, muß auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
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4. Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich
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von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf
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hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
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es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind;
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ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß
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vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.).
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanoviæ
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Kuckein
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n
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Erneman
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