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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 589/10
vom
30. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als
unzulässig verworfen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten
Computerbetrugs schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und
wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Revision.
2
Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll
der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
I.
3
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch
begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.
II.
4
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-
-4-
rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein
Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung
zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin
nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2
Glaubhaftmachung 3).
III.
5
Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,
dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1
Nr. 1 StGB entfällt.
6
Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des
Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute
Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und
Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands
auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über
die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das
Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
-5-
Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
7
neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
IV.
Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht
8
nicht.
Fischer
Appl
Eschelbach
Berger
Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer