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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 274/05
vom
19. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu
aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeordnet.
Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus-
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setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
zur
Fahrerlaubnisentziehung
(Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand
(§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende
Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen
Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses
Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das
Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der
Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt
erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage
einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann
aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.
-4-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Wahl
Boetticher
Kolz
RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und
daher an der Unterschrift gehindert.
Hebenstreit
Wahl