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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 23/06
vom
6. April 2006
in der Prozesskostenhilfesache
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.
Gründe:
1
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet
eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist
-3-
oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen
hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Schaffert
Pokrant
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -