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792 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 600/07
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in
Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1
Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Schmitt