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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 56/15
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 14. August 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Regenburg vom 14. August 2014, durch dessen Entscheidungsgründe sich der Angeklagte beschwert sieht.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten ist unzulässig.
-3-
I.
3
Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom
14. August 2014 freigesprochen und ihm für näher bezeichnete Zeiträume der
Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen.
4
1. Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 8. August 2006 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
und von den angeklagten Tatvorwürfen zum Teil aus rechtlichen und zum Teil
aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Das Landgericht NürnbergFürth hatte die Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung am 12. August
2001, der Körperverletzung mit Freiheitsberaubung am 31. Mai 2002 und der
Sachbeschädigung in acht Fällen im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember
2004 und dem 1. Februar 2005 in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen erachtet,
die Schuldfähigkeit des Angeklagten dabei jedoch für nicht ausschließbar aufgehoben gehalten. Von dem weiteren Vorwurf des Diebstahls am 23. November
2002 hatte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in tatsächlicher Hinsicht nicht
zu überzeugen vermocht. Sachverständig beraten war das Landgericht Nürnberg-Fürth ferner zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte werde auch in
Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen und sei daher für die Allgemeinheit gefährlich. Es hatte deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
5
Die Revision des Angeklagten gegen die Anordnung dieser Maßregel hat
der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
-4-
6
Die Anträge des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft Regensburg, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anzuordnen, hat das Landgericht Regensburg mit Beschluss
vom 24. Juli 2013 als unzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden
der beiden Antragsteller hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 6. August 2013 zugelassen, die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Die erneute
Hauptverhandlung ist dabei auf die beiden Vorwürfe der Körperverletzung sowie die Vorwürfe der Sachbeschädigung beschränkt worden; der Freispruch
vom Vorwurf des Diebstahls ist rechtskräftig verblieben.
7
2. Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom
14. August 2014 freigesprochen, ohne eine Maßregel anzuordnen. Die Vorwürfe der Körperverletzung mit Freiheitsberaubung vom 31. Mai 2002 sowie der
Sachbeschädigung in den Jahren 2004 und 2005 hat es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung vom 12. August 2001 ist das Landgericht Regensburg zu der
Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, habe im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar
ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.
8
3. Der Angeklagte beanstandet nunmehr mit seiner gegen dieses Urteil
gerichteten Revision seine Freisprechung, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; die für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erforderliche Be-
-5-
schwer leitet er aus den vom Landgericht Regensburg zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen ab.
II.
9
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig und war daher gemäß § 349
Abs. 1 StPO zu verwerfen.
10
Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von
§ 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht
mit der Revision angefochten werden.
11
1. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten,
wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen
unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthalten muss, der seine Rechte
und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt. Es genügt nicht, wenn
ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff. [Freisprechung aus sachlichen Gründen]; Urteil vom 26. März 1959 – 2 StR 566/58,
BGHSt 13, 75, 76 f. [Einstellung wegen Verjährung]; Beschluss vom
24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.; Urteil vom 4. Mai
1970 – AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259 [Verurteilung vor dem Ehrengericht]; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. [Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB]; Beschluss vom 18. August 2015
– 3 StR 304/15 [Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB]; KG, Beschluss
-6-
vom 11. Juli 2014 – 2 Ws 252/14 – 141 AR 316/14; OLG München NJW 1981,
2208; zuvor bereits RGSt 4, 355, 359).
12
a) Bei dem Erfordernis der Tenorbeschwer handelt es sich um ein richterrechtlich entwickeltes Rechtsmittelerfordernis, hinter dessen historischer Entstehung der Gedanke vom staatlichen Strafanspruch steht. Die Aufgabe eines
Strafverfahrens liegt in der justizförmigen Prüfung, ob gegen den Angeklagten
ein staatlicher Strafanspruch besteht (vgl. BVerfGE 80, 244, 255; 95, 96, 140;
BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378;
und vom 18. März 2015 – 2 StR 656/13, Rn. 13, NJW-Spezial 2015, 569 f.).
Kann keine strafbare Tat festgestellt werden und kommt keine Maßregel der
Besserung und Sicherung in Betracht, so ist damit die Aufgabe der Strafrechtspflege im einzelnen Strafverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem Angeklagten mag
im Einzelfall zwar daran liegen, aus einem bestimmten Grund – etwa wegen
erwiesener Unschuld – freigesprochen zu werden. Insoweit stehen seinem Verlangen aber die Interessen der staatlichen Rechtspflege entgegen, der die
Feststellung genügt, dass gegen den Angeklagten kein Strafanspruch besteht
und keine Maßregel in Betracht kommt. So wird etwa auch bei nicht hinreichendem Tatverdacht gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren nicht eröffnet
(§ 203 StPO), selbst wenn dieser das Interesse haben sollte, sich öffentlich von
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu reinigen. Die allgemeine Aufgabe der
Strafrechtspflege zwingt aus prozesswirtschaftlichen Gründen zur Beschränkung im einzelnen Strafverfahren, insbesondere um eine uferlose Ausweitung
der Beweisaufnahme zu vermeiden. Hat der Angeklagte daher keinen Anspruch
darauf, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden, so kann ihm
auch nicht das Recht zustehen, einen solchen Anspruch durch ein Rechtsmittel
geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR
140/61, BGHSt 16, 374, 380). Etwaige durch die Entscheidungsgründe des
-7-
Tatgerichts verursachte Folgen tatsächlicher Art würden durch ein Rechtsmittel
ohnehin nicht rückgängig gemacht werden können (vgl. zuletzt BGH, Beschluss
vom 18. August 2015 – 3 StR 304/15).
13
Eine Beschwer kann sich deshalb für den Angeklagten nur aus der Entscheidungsformel des Urteils ergeben. Ein ihm günstigeres Ergebnis als die
Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Sonstige Rechts- und Interessenverletzungen durch die Gründe der Entscheidung, die nur die „Unterlagen des Urteils“ bilden (vgl. RGSt 4, 355, 359), sind der Überprüfung durch ein
Rechtsmittelgericht demgegenüber entzogen. Auch mittelbare Folgen des Verfahrens, etwa der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Registereintrag
oder Verwaltungsangelegenheiten, begründen keine Beschwer, die zur Zulässigkeit der Revision führt. Dem hat sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen (vgl. Cirener in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 296 Rn. 8; Hannich in: Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., vor § 296 Rn. 5a; Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl., vor § 296 Rn. 57; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
58. Aufl., vor § 296 Rn. 11 und 13; Krack, Die Rehabilitierung des Beschuldigten im Strafverfahren, S. 186 ff. und S. 194 ff.; Radtke in: FS für Roxin, Bd. 2,
S. 1419, 1427 ff.).
14
Auf den Fall der Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze in der Vergangenheit bereits angewendet und
dem Angeklagten die Rechtsmittelbefugnis mangels Beschwer verwehrt (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374,
376 ff.). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
-8-
15
b) Nach Maßgabe dessen ist der Angeklagte durch das freisprechende
Urteil der Strafkammer nicht beschwert. Eine Beschwer ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht für den Angeklagten nachteilige Feststellungen zu dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001 getroffen und die Freisprechung in Anwendung des
Zweifelssatzes auf die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20
StGB gestützt hat.
16
aa) Erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, sind Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsgründen aus Rechtsgründen erforderlich und geboten. Dies gilt mit Blick auf die für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft gleichermaßen bestehende Rechtsmittelbefugnis in besonderem
Maße in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn der Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit erfolgt. Denn Schuld im Sinne von § 20 StGB bedeutet
Vorwerfbarkeit und ist ein Rechtsbegriff, keine empirisch-medizinische Diagnose. Für deren Vorliegen kommt es auf den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat (§ 8 StGB) an; sein Zustand ist genau für diesen Zeitpunkt festzustellen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95,
BGHSt 43, 66, 77; und vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45,
53).
17
So setzt die rechtsfehlerfreie Anwendung des auch für die Frage der (vollen) Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes die umfassende Prüfung des Vorliegens und der Schwere eines festgestellten Eingangsmerkmals des § 20 StGB
voraus. Hat ein Sachverständiger eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch
ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter “deshalb” “zugunsten” des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung dessen Hemmungsvermögens ausgeht. Die Urteilsgründe müssen sich
-9-
vielmehr dazu verhalten, in welchem Ausmaß sich das Eingangsmerkmal beim
Tatentschluss oder der Tatausführung ausgewirkt hat. Etwa das Gewicht der
Tat und die dadurch beeinflusste Höhe der von ihr ausgehenden Hemmschwelle können dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen. Sie müssen deshalb
festgestellt und in den Urteilsgründen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer
Weise dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 – 2 StR 640/59,
BGHSt 14, 114, 116; vom 21. September 1982 – 1 StR 489/82, NJW 1983, 350;
und vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486; Beschluss vom
28. Oktober 2009 – 2 StR 383/09, NStZ-RR 2010, 73, 74).
18
Auch der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Schuldfähigkeit regelmäßig nur in Beziehung auf einen bestimmten Straftatbestand, nicht aber
unabhängig von diesem beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar
1960 – 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114, 116; und vom 21. September 1982
– 1 StR 489/82, NJW 1983, 350), erfordert Feststellungen zum Tatgeschehen
im Urteil. Vor allem die Frage der Hemmungsfähigkeit lässt sich bei den verschiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten. So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und
deshalb im Rausch den Versuch einer Sexualstraftat begeht, möglicherweise
sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen lässt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich
sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 – 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114,
116).
19
Soweit entsprechende Feststellungen für den freigesprochenen Angeklagten ungünstig sind und ihn in tatsächlicher Hinsicht beschweren, hat der
- 10 -
Gesetzgeber dies grundsätzlich als Folge des justizförmigen Strafverfahrens
hingenommen.
20
bb) Diesen Erwägungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil
Rechnung getragen. Es hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, von
welchem Tatablauf es im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001 ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht die
Feststellungen auf das aus Rechtsgründen Erforderliche beschränkt. Es hat
seine Darstellung des Tatgeschehens und der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sachlich gehalten und sich weitgehend auf die
Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen beschränkt. Diese Feststellungen bilden die von Gesetzes wegen notwendige „Unterlage“ (vgl. RGSt 4, 355,
359 f.) der Entscheidungsformel. Sie vermittelt dem Angeklagten keine
Rechtsmittelbefugnis.
21
2. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in extrem gelagerten Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung dieser Grundsätze führen können, ergibt
sich vorliegend nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hält den einfachrechtlichen Grundsatz der Tenorbeschwer nicht nur in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß, sondern hat diesen auf die Prüfung der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden sogar jedenfalls grundsätzlich übertragen
(vgl. BVerfGE 28, 151, 160 f.; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 2 BvR
800/12, 2 BvR 1003/12 (3. Kammer des 2. Senats), Rn. 8 mwN, juris).
22
a) Die Gestaltung des strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens und die
Auslegung der dafür geltenden Rechtsnormen (§§ 296 ff. StPO) ist originäre
Anwendung des einfachen Rechts. Einen verfassungsrechtlich verbürgten An-
- 11 -
spruch auf Rechtsmittelkontrolle durch eine übergeordnete Instanz schlechthin
gibt es nicht (vgl. BVerfGE 4, 74, 94 f.; 6, 7, 12).
23
b) Indes kann in seltenen Ausnahmefällen auch ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen (vgl. BVerfGE 6, 7,
9; 28, 151, 160). So kann in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe
eine Grundrechtsverletzung dann erblickt werden, wenn sie – für sich genommen – den Angeklagten so schwer belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht
zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist nicht schon
dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthalten (vgl.
BVerfGE 28, 151, 161).
24
c) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Ausnahmefall, der zum
Zwecke der Wahrung der verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Angeklagten einfachrechtlich die Zulässigkeit seiner Revision zur Folge hat, nicht vor.
Wie bereits dargelegt, beschränken sich die von der Strafkammer getroffenen
Feststellungen auf das gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO für die Überprüfung
der Urteilsgründe auf Rechtsfehler erforderliche Maß. Aus welchen Feststellungen genau sich eine schlechthin unerträgliche Beschwer für den Angeklagten
ergeben soll, legt auch die Revision nicht dar. Ihr Vortrag, das Urteil enthalte
„seitenweise negative Aussagen über den Revisionsführer“ (RB S. 5) und setze
diesen dem Vorwurf des „gefährlichen Gewaltverbrechers“ (RB S. 15) aus, belegen dies nicht. Für den Angeklagten schlicht unangenehme Aussagen reichen
nicht aus. Auch aus der Medienwirksamkeit des Strafverfahrens kann sich eine
Beschwer im genannten Sinne nicht ergeben, denn diese ist nicht Folge des
Urteils und der Entscheidungsgründe selbst. Beeinträchtigungen des Angeklag-
- 12 -
ten aufgrund öffentlicher Berichterstattung können im Falle seiner Verurteilung
im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein, wenn der
Druck der medialen Berichterstattung erheblich über das hinaus geht, was jeder
Straftäter über sich ergehen lassen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
7. November 2007 – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344). Die damit einhergehende seelische Belastung eines Angeklagten kann unter Umständen das
Maß des staatlichen Strafanspruchs beeinflussen, seine Rechtsmittelbefugnis
bleibt davon indessen unberührt.
25
3. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gibt gleichfalls keinen Anlass, das Erfordernis der Tenorbeschwer für die
Zulässigkeit der strafprozessualen Revision aufzugeben.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die durch Art. 6 Abs. 2 MRK garantierte Unschuldsvermutung
auch durch ein freisprechendes Urteil verletzt werden. Es soll dafür nicht nur
auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung, sondern auch auf die Urteilsbegründung ankommen. Ein Konventionsverstoß kann etwa zu bejahen sein,
wenn das nationale Gericht im Fall des Freispruchs aus sachlichen Gründen
durch die Urteilsgründe zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015
– 48144/09 – Cleve/Deutschland).
27
Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK bejaht, wenn
eine Gerichtsentscheidung oder die Äußerung eines Amtsträgers nach seiner
Bewertung zu erkennen gab, eine einer Straftat angeklagte Person sei schuldig,
obwohl der gesetzliche Beweis ihrer Schuld noch nicht erbracht war. Dabei hat
- 13 -
der Gerichtshof der konkreten Wortwahl der jeweils angegriffenen Entscheidung
maßgebliche Bedeutung beigemessen und diese im Kontext mit der gegebenen
Verfahrenslage gewürdigt (vgl. EGMR, Slg. 2000-X Nr. 39, 41 – Daktaras/
Litauen; EGMR, NJW 2004, 43 Nr. 54, 56 – Böhmer/Deutschland; EGMR, Urteil
vom 27. Februar 2007 – 65559/01 Nr. 88 f. – Nešťák/Slowakei; EGMR, Urteil
vom 23. Oktober 2008 – 13470/02 Nr. 94 – Khuzhin u.a./Russland; EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 – 24528/02 Nr. 45 ff. – Borovský/Slowakei).
28
Die Garantie des Art. 6 Abs. 2 MRK hat der Gerichtshof dabei vornehmlich in Fällen für verletzt erachtet, in denen der Beschwerdeführer einer Straftat
nur verdächtig war, ohne ihretwegen rechtskräftig verurteilt zu sein. Der Gerichtshof hat dabei abermals betont, die Wortwahl der Entscheidung sei im Zusammenhang mit den besonderen Umständen, unter denen die angegriffene
Äußerung gemacht wurde, zu bewerten. So hat der Gerichtshof eine Verletzung
des Art. 6 Abs. 2 MRK abgelehnt, soweit eine faktische Belastung des Beschwerdeführers für die justizförmige Durchführung des Verfahrens erforderlich
oder dessen zwangsläufige Folge war (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015
– 48144/09 – Cleve/Deutschland; Urteil vom 27. Februar 2014 – 17103/10 –
Karaman/Deutschland, Rn. 63 mwN; Slg. 2013 Nr. 126 – Allen/Vereinigtes Königreich).
29
b) Der im nationalen Recht geltende Grundsatz der Tenorbeschwer steht
zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch; er fügt sich in seiner richterrechtlichen Ausprägung sogar in diese ein.
30
aa) Ein Anspruch des Betroffenen auf einen Instanzenzug im Strafverfahren schlechthin lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ableiten. Art. 6 MRK garantiert bereits nicht
- 14 -
das Recht auf ein bestimmtes Ergebnis eines Strafverfahrens, etwa nicht auf
Verurteilung oder Freispruch wegen einer angeklagten Straftat (vgl. EGMR, Urteil vom 26. August 2003 – 59493/00 – Withey/Vereinigtes Königreich; Urteil
vom 3. Dezember 2009 − 8917/05 − Kart/Türkei, NJOZ 2011, 619, 621). Die
Bereitstellung und Ausgestaltung des Instanzenzugs ist vielmehr der Regelung
durch den nationalen Gesetzgeber unter Wahrung der von der Konvention vorgesehenen Verfahrensgarantien vorbehalten.
31
bb) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Januar 2015 (Nr. 48144/09 – Cleve/Deutschland) lässt sich für
die hier vorliegende Konstellation nichts Gegenteiliges ableiten.
32
(1.) Dies gilt zum einen deshalb, weil der Entscheidung in tatsächlicher
Hinsicht andere Umstände zugrunde lagen. Der dem Gerichtshof vorgelegte
Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass sich das erkennende nationale
Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme keine Überzeugung von der
Schuld des Angeklagten verschafft und diesen aus sachlichen Gründen freigesprochen hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe standen hierzu aber in Diskrepanz, denn sie enthielten Äußerungen, aus denen hervorging, der Angeklagte
habe die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen, lediglich fehle
wegen einer unzureichenden Zeugenaussage die hinreichende Gewissheit hinsichtlich eines bestimmten, für die Verurteilung erforderlichen Tathergangs (vgl.
EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 – 48144/09 – Cleve/Deutschland, Nr. 57 f.).
33
So liegt es hier nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten vorliegend
nicht aus sachlichen, sondern aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die
Überzeugung von einem bestimmten äußeren Ablauf der angeklagten Tat hat
sich das Landgericht verschafft; Zweifel verblieben (nur) an der Schuldfähigkeit
- 15 -
des Angeklagten. Eine der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 15. Januar 2015 vergleichbare Divergenz zwischen dem
Tenor und den Gründen des Urteils besteht deshalb nicht. Wie oben ausgeführt
war das Landgericht zur rechtsfehlerfreien Anwendung des § 20 StGB sogar
gehalten, den für erwiesen erachteten Tatablauf und den Zustand des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt im Urteil darzulegen.
34
(2.) Darüber hinaus ist die Entscheidung des Gerichtshofs vom
15. Januar 2015 im Kontext mit seiner seit langem gefestigten Rechtsprechung
in den Blick zu nehmen, wonach es für die Verletzung der Unschuldsvermutung
des Art. 6 Abs. 2 MRK entscheidend auf Wortwahl und Formulierung der Urteilsgründe unter Betrachtung der konkreten Verfahrenssituation ankommt. Hieran hat der Gerichtshof unverändert angeknüpft und der Wortwahl der gerichtlichen Äußerungen das maßgebliche Gewicht beigemessen (vgl. EGMR, Urteil
vom 15. Januar 2015 – 48144/09 – Cleve/Deutschland, Nr. 54 f.).
35
Nach Maßgabe dessen ist die Revision des Angeklagten hier nicht ausnahmsweise zulässig, denn eine übermäßige Beschwer liegt bei Gesamtwürdigung der getroffenen Formulierungen nach Freispruch aus rechtlichen Gründen
nicht vor. An dieser Stelle fügt sich der Grundsatz der Tenorbeschwer in die
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überdies zwanglos ein, denn eine Ausnahme von der Formalbeschwer für extrem gelagerte
Fälle, in denen sich die Belastung des Angeklagten aus Begleitumständen, etwa der Wortwahl des Tatgerichts, ergibt, sieht bereits die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs seit jeher vor (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955
– 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff.; Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR
140/61, BGHSt 16, 374; vgl. BGHSt 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259; 28, 327,
330; Beschluss vom 18. August 2015 – 3 StR 304/15).
- 16 -
36
c) Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Januar
2015 am Erfordernis der Tenorbeschwer nach verfassungsrechtlichen Maßstäben festgehalten (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1117, 1119 mwN).
37
4. All dies unbeschadet wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung lässt angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Revisionsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen.
Graf
Cirener
RiBGH Prof. Dr. Mosbacher
ist infolge Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Graf
Radtke
Fischer