BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 53/11 vom 19. Juni 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 zugelassen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasser- -3- verband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11). Rechtsmittelbelehrung: 2 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbe- schwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen -4- Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung. Tolksdorf Raum Bacher Strohn Löffler Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -