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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 86/13
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vom
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6. November 2013
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in der Betreuungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VBVG § 2 Satz 1; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4; JBeitrO § 8
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a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.
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b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
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dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
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BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - LG Berlin
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AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
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der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2013
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: bis 900 €
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Gründe:
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1
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Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung
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nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG zum Zweck der Rückforderung
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überzahlter Beträge.
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I.
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Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde 2006 als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Während die Betreuerin im ersten
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Betreuungsjahr (27. November 2006 bis 26. November 2007) für die Betreuungsführung Vergütungen aus der Landeskasse auf der Grundlage eines Stun-
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densatzes von 27 € beantragt hatte, machte sie im zweiten, dritten und vierten
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Betreuungsjahr (27. November 2007 bis 26. November 2010) einen Stundensatz von 33,50 € geltend. Den erhöhten Stundensatz begründete sie damit,
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dass sie seit 2001 als Berufsbetreuerin arbeite, zahlreiche Betreuungen führe,
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die dazu erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium und durch praktische Anwendung gefestigt und darüber hinaus an verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Im Wege der Verwaltungsanweisung wurden
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der Betreuerin jeweils antragsgemäß Vergütungen aus der Landeskasse bewilligt und für den Betreuungszeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November
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2010 im Dezember 2008, Januar 2010 und Januar 2011 in Höhe von insgesamt
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4.130,55 € ausgezahlt.
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Auf Anregung des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Bezirksrevisor) hat
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das Amtsgericht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vergütung für die Betreuerin für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 auf
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der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € auf insgesamt 3.329,10 € festgesetzt. Zugleich hat es die Erstattung der während dieses Zeitraums zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse angeordnet.
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Weiter hat es angekündigt, dass der überzahlte Betrag mit dem nächsten Vergütungsantrag der Betreuerin verrechnet werde, sofern keine Erstattung erfolge.
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Die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufforderung zur Erstattung der zu viel ausgezahlten
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Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse entfalle. In der Sache habe das Amtsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass der Betreuerin für
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die berufsmäßige Betreuung nur eine Vergütung nach einem Stundesatz in Höhe von 27 € zustehe.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin die
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Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes
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von 33,50 €.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin
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durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese
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eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006,
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116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris
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Rn. 17).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Das Amtsgericht sei in dem auf Anregung des Bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht an die zuvor erfolgten Anweisungen der Vergütungen im Verwaltungsverfahren gebunden gewesen. Zutreffend sei das
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Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass eine erstmalige förmliche Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum
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26. November 2010 noch habe ergehen können. Zwar werde von Teilen der
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Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Frist des § 2 VBVG auf die
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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend anwendbar sei.
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Danach wäre eine Rückforderung der Vergütungen für die bis zum 27. Februar
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2010 erbrachten Betreuerleistungen angesichts des erst am 22. Juni 2011 bei
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Gericht eingegangenen Antrags des Bezirksrevisors ausgeschlossen gewesen.
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Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. Zweck der Ausschlussfrist des § 2 VBVG sei
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es zu verhindern, dass ein Betreuer durch säumige Abrechnung erhebliche Ansprüche anhäufe, so dass er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse in
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Anspruch nehmen könne, wenn der Betreute jedenfalls zur vollständigen Begleichung der Betreuervergütung nicht in der Lage sei und deshalb als mittellos
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gelte. Schon diese Zielrichtung der Vorschrift verbiete es, einen Rückforderungsanspruch der Staatskasse wegen überzahlter Vergütung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG zu unterstellen. Der Rückforderungsanspruch unterliege lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2 Abs. 4 JVEG, die aber im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Bezirksrevisor noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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b) Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen
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Nachprüfung stand.
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aa) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht
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keinen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit der Betreuerin festgesetzt hat.
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Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin
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nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie
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durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat,
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hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse
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vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April
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2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012
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- XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender
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Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und
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Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober
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2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
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bb) Ebenso hat das Beschwerdegericht zutreffend eine analoge Anwendung des § 2 VBVG auf die amtswegige gerichtliche Festsetzung nach § 168
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Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Ziel der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung abgelehnt.
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Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt
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das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts
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wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren
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- wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168
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Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder
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unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/
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Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des
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Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168
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Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu-
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ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom
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27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
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Ist die Tätigkeit des Betreuers gemäß § 4 VBVG entsprechend seiner
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Ausbildung tatsächlich mit einem geringeren als dem bei der Anweisung im
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vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz zu
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vergüten, kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu
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(OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember
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2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 13; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10),
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welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,
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Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.
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In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Rückforderung der
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im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu viel gezahlten Betreuervergütung einer zeitlichen Begrenzung durch § 2 VBVG unterliegt. Gemäß § 2 Satz 1
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VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen
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15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht
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wird.
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(1) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im
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umgekehrten Fall der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend § 2 VBVG ebenfalls eine Frist von 15 Monaten ab dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG gilt (LG Braunschweig Beschluss
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vom 20. Dezember 2007 - 8 T 995/07 - juris Rn. 19; LG Münster FamRZ 2011,
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1689; LG Dessau-Roßlau BtPrax 2012, 173; Knittel Betreuungsgesetz [Stand:
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1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 30). Eine nachträgliche Festsetzung der Be-
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treuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG
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mehr als 15 Monate nach der Entstehung des Anspruchs wäre nach dieser Ansicht ausgeschlossen.
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(2) Nach anderer Ansicht unterliegt die Rückerstattung jedenfalls nicht
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der Ausschlussfrist des § 2 VBVG (LG Detmold NJW-RR 2012, 390, 391;
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Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 2010 § 2 VBVG Rn. 3; jurisPK-BGB/
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Jaschinski 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 20; Palandt/Götz 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1),
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so dass eine gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs
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möglich wäre.
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(3) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. § 2 VBVG richtet sich nach
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seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. Betreuer. Für
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den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Betreuervergütung findet sich hingegen keine ausdrückliche Regelung.
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Einer analogen Anwendung des § 2 VBVG steht jedenfalls entgegen,
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dass eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Sinn und Zweck der
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mit § 2 VBVG geregelten fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer
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zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit
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des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme
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des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der
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Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliegen-
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heit zur fristgerechten Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs dient
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wesentlich dem Interesse der Staatskasse; sie kann nach ihrem Sinn und
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Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und
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S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).
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Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber einwendet, auch die
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Staatskasse sei zur zügigen Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche
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anzuhalten, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Rückforderungsanspruch ins
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Leere gehe, wenn der Betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos werde, ist
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dem nicht zu folgen. Sonst würde nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist
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des § 2 VBVG auch ein noch realisierbarer Rückforderungsanspruch erlöschen
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und damit ein Rechtsverlust der Staatskasse eintreten, der dem Sinn und
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Zweck der Vorschrift erkennbar zuwiderläuft.
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cc) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen,
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ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen
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Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
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Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne
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Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den
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rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung
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grundsätzlich zurückgefordert werden.
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Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche
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eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die
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Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung
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schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu
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prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung
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lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient
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lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1
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JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks.
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960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst
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betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8
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JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu
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vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember
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2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine
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Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren
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auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das
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gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel
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gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger
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und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt.
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Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des
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Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup-
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pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1
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Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8
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Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8
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JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für
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die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet
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sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung, wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht
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entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall
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ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang
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einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG
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NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007
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- 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010
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- 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5;
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Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl.
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§ 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208). In diesem Fall wäre
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schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren
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ausgeschlossen.
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Die Betreuerin hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1,
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168 Abs. 1 FamFG darauf berufen, dass sie sich auf die Beständigkeit der Auszahlung ihrer im Verwaltungsverfahren erfolgten Vergütung verlassen habe.
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Auch entstehe ihr ein finanzieller Schaden, weil sie auf der Grundlage der Ein-
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künfte Einkommen- und Gewerbesteuer entrichtet sowie Krankenkassenbeiträge abgeführt habe. Dies stelle eine unbillige Härte dar. Das Beschwerdegericht
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hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen einen die Rückforderung
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ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
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3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der
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Sache entscheiden, weil der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen
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kann.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen der Betreuerin in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die
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schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos
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wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168
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Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung
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(§ 168 Abs. 2 Satz 4 FamFG) gebunden; es kann diese überschreiten oder
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- wie vorliegend - unterschreiten (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012
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- XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 116). Damit
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muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst
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zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen.
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Andererseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer
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seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge
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im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits ver-
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braucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn
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bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden.
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Das Kostenrecht hat den Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen,
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indem es für einen Fall mit vergleichbarer Interessenlage, nämlich der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten, in § 20 Abs. 1 GNotKG
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(früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen
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vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug
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abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden
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ist; dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob
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fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der
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Staatskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls
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das gutgläubige Vertrauen in die verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vorrang genießt.
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Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den
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vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine
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Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge
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handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das
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Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch
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auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die
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Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (vgl. bereits OLG
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Stuttgart BtPrax 2011, 134). Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der
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Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der
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Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren
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Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf
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Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen.
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Dose
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Schilling
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Nedden-Boeger
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Günter
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Botur
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Vorinstanzen:
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AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.07.2011 - 53 XVII G 1465 LG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 87 T 221/11 -
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