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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 54/04
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,
daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,28 €, bezogen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-
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sorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,25 €, bezogen auf den
31. August 2003, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
63,63 € für die Antragstellerin und 114,18 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat
das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose