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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 47/03
vom
18. Dezember 2003
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 4. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 20. Juli 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Mai 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 8. Januar 1947) am 6. November 2001 zugestellt
worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1979 bis 31. Oktober 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar beide beamten-
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rechtliche Versorgungsanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1), der Ehemann
darüber hinaus Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte
zu 3) und Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch
Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, wobei es für beide Parteien lediglich die Anwartschaften beim LBV berücksichtigt hat. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LBV geltend gemacht, daß der Antragsgegner darüber hinaus zusätzliche Anwartschaften bei der BfA und der VBL erworben habe.
Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für beide Parteien beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften beim
LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 festgestellt, und zwar für die Ehefrau in Höhe von monatlich 417,86
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2 435'
den Ehemann zusätzlich Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von
59,40
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che Anwartschaft auf sog. Versicherungsrente bei der VBL nach § 44 VBLS
a.F. in Höhe von monatlich 11,22
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dung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 4. Februar 2003 dahingehend abgeändert, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu
Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem LBV auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 543,86
!"$#%'&(E.68:4;4G IH D) + Oktober
2001, und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu
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Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 5,61
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gründet hat
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die
VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
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Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
Die Parteien werden vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) in den Jahren 2019 bzw. 2012 erreichen. Anhaltspunkte
dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen
kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall
wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der
Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli
2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB
VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
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andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als
die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die
gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben.
Die Auskunft der VBL vom 26. September 2002, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt naturgemäß noch
nicht die Neufassung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2001 (beschlossen vom
Verwaltungsrat am 19. September 2002 - Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar
2003; zwischenzeitlich geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom
6. Dezember 2002, genehmigt von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom
6. Februar 2003. Zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden
Rechts, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich
erworbenen Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2002, 435 ff. m.w.N.). Dies gibt
zugleich Gelegenheit, hinsichtlich der Sonderzuwendung den aktuellen Bemessungsfaktor zu berücksichtigen, der sich für Baden-Württemberg aus dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung
des
Rechts
der
Sonderzuwendung
in
Baden-Württemberg
vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693 ergibt (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
-7-
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt