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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 45/04
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vom
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21. Juli 2004
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag
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der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
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(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
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im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
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(BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei
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der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 659,92 €, bezogen auf
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den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung
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des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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(VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
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Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
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Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,41 €, bezogen auf den
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28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert,
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daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 161,41 €, sondern
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266,32 € beträgt.
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Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003;
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§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 112,36 € für die Antragstellerin und 1.432,20 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium
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statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner
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monatlich 532,64 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
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geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
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nicht begründet.
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Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
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als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
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bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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