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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 22/13
vom
6. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer
GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 22/13 - OLG Zweibrücken
AG Landau
-2-
Weitere Beteiligte:
1.
2.
3.
-3-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.242 €
Gründe:
I.
1
Auf den am 6. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die
am 3. März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. März 1978 bis 30. Juni 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG)
haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapitalversicherung Nr. 89
7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertrags-
gemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausgezahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte
Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH war noch
-4-
während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89
8
umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als
betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat - nur - die
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Gegen diese
Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den
Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt
hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich
die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
3
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der
letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der
Nr. 89
7 bereits vor dem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, könne sie
nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich.
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Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen
Entscheidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des
Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser
Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus.
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5
Von der Anordnung einer Beschränkung oder eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sei abzusehen, weil ein Härtefall
nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch
nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter
Hinzurechnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu
erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe
es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung
entsprochen, dass der selbständig tätige Ehemann deutlich weniger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, woraus sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus
der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicherungsanrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schädigen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt
der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom
18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat
das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahlten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89
8
7 abgesehen.
b) Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine
Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den
der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18. April 2012
-6-
- XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat
der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten
um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen
umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich
noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht
gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012
- XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 12 mwN).
-7-
10
c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das
Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) verneint hat. Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Landau, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3 F 80/11 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 UF 128/12 -