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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 626/15
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vom
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22. März 2017
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1
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Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
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kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1
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VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil
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dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und
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daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.
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BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - OLG Bamberg
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AG Coburg
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ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB626.15.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
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die Richterin Dr. Krüger
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
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des
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7. Zivilsenats
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- Familiensenat -
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des
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Oberlandesgerichts
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Bamberg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben, soweit darin die
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Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 4 des Endbeschlusses des
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Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 20. März 2015 (interne Teilung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte
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bei der VBL) zurückgewiesen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 1.000 €
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Gründe:
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I.
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Der 1951 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1960
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geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 30. April
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1991. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 8. Oktober 2014.
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Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1991 bis
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zum 30. September 2014 - unter anderem - Anrechte aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt. Die Ehefrau hat
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ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte
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zu 4; im Folgenden: VBL) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Versorgung mit 32,24 Versorgungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung
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von Teilungskosten in Höhe von 250 € vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit
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12,29 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von
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6.899,97 € zu bestimmen. Der Ehemann hat ein Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (im Folgenden: ZVK) erworben, für
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das der Versorgungsträger bei einem Ehezeitanteil von 65,33 Versorgungspunkten einen Ausgleichswert von 45,41 Versorgungspunkten vorgeschlagen
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hat.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es hinsichtlich der wechselseitig erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des
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öffentlichen Dienstes die interne Teilung entsprechend den Vorschlägen der
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Versorgungsträger angeordnet. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat
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der Ehemann geltend gemacht, dass die von den jeweils ausgleichspflichtigen
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Ehegatten bei der ZVK und bei der VBL erworbenen Versorgungspunkte als
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Bezugsgröße herangezogen und hälftig geteilt werden müssten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der sein Begehren nach einer hälftigen nominalen Teilung der Versorgungspunkte noch hinsichtlich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts bei
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der VBL weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung
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der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
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Beschwerdegericht.
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1. Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des Beschwerdegerichts
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zur Zulässigkeit der von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen
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Dienstes praktizierten Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13
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VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ebenso OLG Schleswig FamRZ 2016,
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371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106,
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1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG
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Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt
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[5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF
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15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss
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vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl.
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§ 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl.
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§ 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG
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Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG
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Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider
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in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
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[Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205;
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Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.; aA OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 755, 756 f.; Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam
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2015,
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289 ff.;
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BeckOK/Bergmann
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BGB
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[Stand:
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November
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2016]
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§5
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VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) lassen
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sich dagegen keine grundlegenden Bedenken erheben.
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a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den
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Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem
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maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten,
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eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insbesondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die
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Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Versorgungsträgers besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG
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dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks.
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16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche Altersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Versorgungssystem der VBL - wie auch der anderen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes - sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß
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erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl.
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auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt
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es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom
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17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom
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27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
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b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem
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Erfordernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des
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in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen,
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lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen.
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aa) Zwar könnte der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im
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Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten
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(Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu
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teilen" seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße
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nahelegen. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1
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Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte "des Werts" des jeweiligen Ehezeitanteils
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(Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass die Teilung des Ehezeitanteils auch auf einer vorherigen versicherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts
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beruhen kann, wenn der Versorgungsträger die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1
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VersAusglG gestützt, der für die interne Teilung den Grundsatz der "gleichwertigen" Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
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bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu
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übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden
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Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert "wertmäßig" entspricht (BT-Drucks.
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16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien im Weiteren erschließt,
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ist der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst davon ausgegangen, dass
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die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen
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Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht
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durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann,
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wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere
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Risikostruktur
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als
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die
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ausgleichspflichtige
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Person
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aufweist
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(BT-Drucks. 16/10144 S. 56).
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bb) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht
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für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung
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mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag
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dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen
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Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße
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(Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich
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erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.
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Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Rentenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS)
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und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Rentenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL
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erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichbleibend festen monatlichen Rentenbetrag von 4,00 € führen, und zwar unabhängig
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davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten unmittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten
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zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssystems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Umwandlung von
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Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige Komponente (den
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sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen Anwendung dazu führt,
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dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höheren Altersfaktors mit
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dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungspunkten erwirbt (vgl.
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dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen
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Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger
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Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen
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Teilung sicher.
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cc) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgesehene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS
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Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von
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dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die Entstehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Ausgleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebensälteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. Versicherungstechnische Verluste
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wirken sich auf die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen
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gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto-Deckungsrückstellung ermittelt. Versicherungstechnische Verluste erhöhen diese Netto-
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Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versicherten zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der
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Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS
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Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbestands bei den
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Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich
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die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung
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gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versicherten bei
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den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung
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potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie
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selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426).
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dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht
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aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach für ein Anrecht, das bei einem
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Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische
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Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5
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Abs. 3 VersAusglG ist diese Regelung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die
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Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert
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in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungssystems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung der Geringfügigkeit
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und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert
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nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab
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einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2
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VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen als problematisch ansah (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der - in Versorgungspunkten anzugebende - Ausgleichswert zu
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berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106,
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1107).
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2. Der Senat hat zwischenzeitlich weiter entschieden, dass das in § 32 a
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Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts
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für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der
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VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung
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bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht
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zu vereinbarenden und deshalb verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von
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ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts führt.
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Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und den daraus
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abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der VBL kann nur
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noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die (was
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hier nicht der Fall ist) vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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Gemessen daran begegnet der Vorschlag der VBL zum Ausgleichswert
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(12,29 Versorgungspunkte), welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, wegen der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zwar
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rechtlichen Bedenken. Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren wirkt sich indessen in der hier vorliegenden Teilungskonstellation (ausgleichspflichtige Frau, ausgleichsberechtigter Mann) gegenüber der Verwen-
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dung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren für den Antragsteller als Rechtsbeschwerdeführer günstig aus.
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3. Allerdings kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehen bleiben, weil das von der Ehefrau ehezeitlich erworbene Anrecht "VBLklassik" (auch) auf einer ihr erteilten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.
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a) Der Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenregelung der VBL für
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rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. BGHZ 209, 201 =
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VersR 2016, 583 Rn. 20 f.). Wie der Senat zu dem bis zum 31. August 2009
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geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat, darf auch im Verfahren über den
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Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter und anhand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine
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individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 16 und vom 18. Februar
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2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 16). Der Ehezeitanteil des von dem
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betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird daher grundsätzlich durch
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den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt haben.
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b) An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs nichts geändert. Es kommt insbesondere nicht in Betracht,
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das auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift
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beruhende Anrecht eines rentenfernen Versicherten als nicht ausgleichsreif im
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Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu behandeln (so aber OLG München
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FamRZ 2011, 222 f.; OLG Köln FamRZ 2011, 721). Zwar ist § 19 Abs. 2 Nr. 1
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VersAusglG weiter gefasst als § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, der lediglich
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verfallbare betriebliche Anrechte vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausnahm. Die Fassung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sollte dem
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Umstand Rechnung tragen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im
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Sinne des Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt, die dem Grund
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oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif
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sind (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Soweit in den Gesetzesmaterialien beispielhaft auf solche Anwartschaften hingewiesen wird, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend
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sicher bestimmt werden kann (BT-Drucks. 16/11903 S. 55), betrifft dies den Fall
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einer unverbindlich erteilten Startgutschrift nicht. Denn § 19 Abs. 2 Nr. 1
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VersAusglG erfasst solche Sachverhalte, bei denen der Bestand des Anrechts
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dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang
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entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand
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noch wegfallen kann. Die bei der VBL bestehenden Anrechte sind dagegen,
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wenn der dort versicherte Ehegatte - wie hier - die satzungsmäßige Wartezeit
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von 60 Pflichtbeitrags- bzw. Umlagemonaten erfüllt hat, in ihrem Bestand, d.h.
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sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverfallbar und damit bereits
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endgültig gesichert, und zwar auch soweit sie auf Startgutschriften für rentenferne Versicherte beruhen. Lediglich ihrer Bewertung steht ein vorübergehendes Hindernis gegenüber. Dies rechtfertigt es nach überwiegender und zutreffender Ansicht nicht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den - für ihn
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deutlich ungünstigeren - Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen (vgl.
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OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 6 ff.;
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OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 727; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 981, 982;
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OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 19
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VersAusglG Rn. 6; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 221 Rn. 24; BeckOK
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VersAusglG/Gutdeutsch [Stand: 1. November 2016] § 19 Rn. 4b; jurisPK-BGB/
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Breuers [Stand: 29. Dezember 2016] § 19 VersAusglG Rn. 25 f.; Götsche
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FamRB 2011, 39, 40; Wick FuR 2011, 363, 366; Holzwarth FamRZ 2011, 933,
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938 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775
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Rn. 60 ff.).
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c) Ob die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts, welches auf
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einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht, in jedem denkbaren Fall bis zur Neuregelung der
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Satzung unterbleiben muss, hat der Senat allerdings schon in seiner früheren
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Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 17 mwN). Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht, kann er auf den Wertausgleich des VBL-Anrechts
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unter Einbeziehung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen sein (Borth FamRZ 2016, 902, 903
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und FamRZ 2015, 548, 549; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087).
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Zwar hat sich die Rechtslage unter der Geltung des reformierten Versorgungsausgleichs insoweit geändert, als eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung zur Teilung von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mehr möglich ist (§ 225 Abs. 1 FamFG). Aber auch der Gesichtspunkt
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der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung kann für einen unmittelbar
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vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze stehenden Ausgleichsberechtigten
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bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenenfalls zurücktreten, zumal sich
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die (neuerliche) Korrektur der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte möglicherweise nur geringfügig auswirken wird (vgl. Borth FamRZ 2015,
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548, 549).
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Der am 29. November 1951 geborene Ehemann wird daher nach der Zurückverweisung der Sache zu erwägen haben, ob wegen des eintretenden Ver-
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sorgungsverlustes, der durch die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der
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Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsteht, die Geltendmachung der
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Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist.
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Dose
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Schilling
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Botur
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Günter
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Krüger
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Vorinstanzen:
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AG Coburg, Entscheidung vom 20.03.2015 - 3 F 758/14 OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 7 UF 117/15 -
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