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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 486/10
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vom
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19. Januar 2011
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 158; BGB § 1631 b
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Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in
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einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das
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minderjährige Kind bestellt und werden ihm vom Gericht jeweils zusätzliche Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, kann er in beiden Verfahren eine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG beanspruchen. Eine
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Anrechnung findet nicht statt.
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BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - OLG Frankfurt/Main
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AG Melsungen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den
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Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
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Schilling sowie Dr. Günter
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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14. September 2010 wird zurückgewiesen.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
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dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).
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Verfahrenswert: bis 300 €
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Gründe:
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A.
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Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Verfahrensbeistand, der
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für ein minderjähriges Kind sowohl in einem Sorgerechts- als auch in einem
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Unterbringungsverfahren nach § 1631 b BGB mit dem erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt ist, die erhöhte Vergütung von
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550 € in beiden Verfahren beanspruchen kann.
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Das Amtsgericht hat im zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren im
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Wege der einstweiligen Anordnung die Vorführung des betroffenen Jugendlichen zur Begutachtung gemäß § 322 FamFG angeordnet und gleichzeitig die
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Rechtsbeschwerdegegnerin für den Jugendlichen als berufsmäßigen Verfah-
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rensbeistand bestellt. Ihr wurde die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche
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mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Jugendlichen zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist in einem parallel geführten Sorgerechtsverfahren ebenfalls als Verfahrensbeistand mit dem
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erweiterten Aufgabenkreis für den Jugendlichen bestellt worden; dafür wurde ihr
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eine Vergütung in Höhe von 550 € zugesprochen. Das Unterbringungsverfahren
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hat sich durch einen freiwilligen Umzug des Jugendlichen in ein Jugendheim
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erledigt, nachdem ein gemeinsames Gespräch des Jugendlichen mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes und der Rechtsbeschwerdegegnerin geführt worden war, das beide Verfahren betraf.
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Das Amtsgericht hat antragsgemäß auch für das Unterbringungsverfahren eine Vergütung von 550 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die
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hierauf von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung der Vergütung auf 350 € angestrebt hat, hat das Beschwerdegericht
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zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Land
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sein Anliegen weiter.
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B.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch
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sonst zulässig.
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I.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Kürzung der Pauschale nicht gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Anrechnungsmöglichkeit nicht eröffnet. Auch Sinn und Zweck der Verfahrensbeistandschaft ließen eine derartige Auslegung nicht zu, denn die Interessen des betroffenen Kindes zu den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen müssten mit
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verschiedenen Fragestellungen im Einzelnen festgestellt und zur Geltung gebracht werden. Selbst wenn es möglich sei, die Verfahrensgegenstände in einem gemeinsamen Gespräch mit den Betroffenen und weiteren Bezugspersonen zu erörtern, seien die Schlussfolgerungen aus diesem Gespräch für den
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Verfahrensgegenstand des Sorgerechts andere als für den der Unterbringung.
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Erhielte der Verfahrensbeistand in derartigen Fällen nur eine erhöhte Vergütungspauschale, bestünde die Gefahr, dass die Ermittlung im Interesse einer
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auskömmlichen Vergütung verkürzt würde, was dem Zweck der Bestellung zuwiderliefe. Dass der Verfahrensbeistand für mehrere Verfahrensgegenstände
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tätig werde, könne in Einzelfällen eine gewisse Zeit- und Kostenersparnis verursachen, zwingend sei dies jedoch nicht. Es sei durchaus denkbar, dass die
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erforderlichen Ermittlungen völlig unterschiedlich seien und sich ebenfalls zeitaufwändig gestalteten. Einer möglichen Ersparnis stünden jedoch andere Fälle
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mit komplexen Ermittlungen und intensiven Gesprächen gegenüber. Die dadurch ermöglichte Mischkalkulation sei im Gesetzgebungsverfahren Rechtfertigung für die Einführung der Fallpauschale gewesen. Schließlich spreche der
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verfassungsrechtlich gebotene Standard der gerichtlichen Vertretung der Kinder
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durch die Verfahrensbeistände dafür, dass die erhöhte Fallpauschale auch bei
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der Bestellung für mehrere Verfahren für jedes Verfahren einzeln festgesetzt
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werde.
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Die der Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung des Abrechnungswesens verbiete es umgekehrt, zugunsten der Staatskasse einen im Einzelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung für eine Kürzung der Pauschale
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heranzuziehen.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erhöhte Vergütung für den Verfahrensbeistand auch im Unterbringungsverfahren
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entstanden ist. Eine Anrechnung findet mangels entsprechender Anrechnungsvorschrift nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158
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Abs. 7 Satz 3 FamFG.
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1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind
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in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach Absatz 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
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bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des
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Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen
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des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4
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Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen,
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Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen
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sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der
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Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben
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in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn
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die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €.
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a) Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des Verfahrensbeistands festzusetzen ist, wenn er - wie hier - parallel in einem Sorgerechts- und
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in einem Unterbringungsverfahren jeweils mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt worden ist, enthält das Gesetz nicht.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in
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einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes
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der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und
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3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und
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XII ZB 289/10 - jeweils juris).
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bb) Ferner hat der Senat für die Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes
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dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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b) Entsprechendes muss gelten, wenn der Verfahrensbeistand - wie
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hier - in mehreren Verfahren, mögen sie auch parallel geführt werden, für ein
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Kind bestellt ist.
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aa) Schon dem Wortlaut des § 158 FamFG, wonach der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes "im gerichtlichen Verfahren" zur Geltung zu
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bringen hat (Abs. 4), ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines konkreten
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Verfahrens zu bestellen ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die
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Bestellung mit dem Abschluss "des Verfahrens" endet (Senatsbeschluss vom
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17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Wie sich aus § 151 FamFG ergibt, handelt es sich bei dem Sorgerechtsverfahren einerseits (Nr. 1) und dem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung im Sinne von § 1631 b BGB andererseits (Nr. 6)
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um verschiedene Angelegenheiten.
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Wenn der Verfahrensbeistand mithin in zwei verschiedenen Verfahren für
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das Kind bestellt wird, fallen mangels bestehender Anrechnungsvorschriften die
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in § 158 Abs. 7 FamFG enthaltenen Gebühren auch für jedes dieser Verfahren
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an. Das gilt nicht nur für die in § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG geregelte "Grundgebühr" in Höhe von 350 €, sondern auch für die erhöhte Vergütungspauschale in
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Höhe von 550 € nach § 157 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Da es sich insoweit jeweils
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um Pauschalgebühren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der
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Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit hatte, entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerde nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010
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- XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).
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bb) Dem steht weder eine teleologische noch eine verfassungskonforme
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Auslegung des § 158 FamFG entgegen.
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Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem
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minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand
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zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung die Aufgabenwahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass in dem
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Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung auch ein anderer Verfahrensbeistand bestellt werden kann als im Sorgerechtsverfahren. In diesem Fall wäre
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ohnehin eine gesonderte Vergütung zu bewilligen (vgl. auch Senatsbeschluss
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vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 zur Veröffentlichung bestimmt).
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Schließlich ist bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen. Dabei ist die mit der Einführung der Pauschalvergütung ermöglichte Mischkalkulation für den Verfahrensbeistand von erheblicher
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Bedeutung (s. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 FamRZ 2010, 1893 Rn. 26 ff.). Zu Recht weist das Berufungsgericht deshalb
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darauf hin, dass die der Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung des
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Abrechnungsverfahrens, die die Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen
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ausschließt, es umgekehrt verbietet, zugunsten der Staatskasse einen im Einzelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung für eine Kürzung der Pauschale
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heranzuziehen.
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2. Gemessen hieran ist die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist sowohl im Sorgerechts- als auch im Unterbringungsverfahren für das Kind zum Verfahrensbeistand bestellt worden. Dabei ist jeweils der erweiterte Aufgabenkreis des
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§ 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestimmt worden. Dementsprechend ist die
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Rechtsbeschwerdegegnerin dann auch tätig geworden.
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Dass sie eine gewisse Zeit- und Aufwandsersparnis dadurch hatte, dass
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sie in beiden Verfahren ein gemeinsames Gespräch geführt hat, ist nach dem
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oben Gesagten unerheblich.
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Dose
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Weber-Monecke
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Schilling
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Klinkhammer
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Günter
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Vorinstanzen:
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AG Melsungen, Entscheidung vom 04.06.2010 - 54 F 1298/09 UB OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 UF 286/10 -
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