119 lines
6.7 KiB
Text
119 lines
6.7 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
XII ZB 212/03
|
|||
|
vom
|
|||
|
15. Dezember 2003
|
|||
|
in der Familiensache
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
|
|||
|
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
|
|||
|
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
|
|||
|
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
|
|||
|
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf
|
|||
|
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001 nicht
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
754,13
|
|||
|
Beschwerdewert: 500
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
I.
|
|||
|
Die Parteien haben am 31. Oktober 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. November 1953) ist der
|
|||
|
Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 19. Mai 1955) am 14. September 2001
|
|||
|
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
|
|||
|
die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
|
|||
|
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
|
|||
|
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
|
|||
|
!"#$ %'&
|
|||
|
|
|||
|
von monatlich 755,36
|
|||
|
August 2001 begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
|
|||
|
von ehezeitlichen (1. Oktober 1980 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB)
|
|||
|
Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
|
|||
|
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo()+*,- /.01 2*3 4*65#7.8*,:9$;=<-> :?@
|
|||
|
natlich 1.650,34
|
|||
|
t
|
|||
|
A"B#C DE&
|
|||
|
|
|||
|
August 2001, ausgegangen. Die hiergegen
|
|||
|
lich 139,62
|
|||
|
gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe
|
|||
|
F
|
|||
|
zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 754,13
|
|||
|
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
|
|||
|
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
|
|||
|
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin hat durch eine
|
|||
|
beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwältin mitteilen lassen,
|
|||
|
daß sie der Rechtsbeschwerde nicht entgegentrete; der Antragsteller und die
|
|||
|
BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
|
|||
|
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
|
|||
|
nicht zu beanstanden.
|
|||
|
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
|
|||
|
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
|
|||
|
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
|
|||
|
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
|
|||
|
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
|
|||
|
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
|
|||
|
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
|
|||
|
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
|
|||
|
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
|
|||
|
weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
|
|||
|
nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
|
|||
|
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
|
|||
|
weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
|
|||
|
vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
|
|||
|
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
|
|||
|
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
|
|||
|
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
|
|||
|
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
|
|||
|
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
|
|||
|
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
|
|||
|
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
|
|||
|
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
|
|||
|
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
|
|||
|
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
|
|||
|
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
|
|||
|
Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
|
|||
|
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
|
|||
|
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
|
|||
|
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
|
|||
|
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
|
|||
|
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
|
|||
|
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
|
|||
|
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
|
|||
|
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
|
|||
|
|
|||
|
Hahne
|
|||
|
|
|||
|
Sprick
|
|||
|
Wagenitz
|
|||
|
|
|||
|
Weber-Monecke
|
|||
|
Ahlt
|
|||
|
|
|||
|
|