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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 179/14
vom
20. August 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 280
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und
Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März
2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
1
Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
2
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche
Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden
(einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos. Für sämtliche Aufgabenkreise ist ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
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3
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, zurückgewiesen und die Betreuung zugleich um den Aufgabenkreis Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse (…) erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass
der Betroffene an einer paranoiden Psychose leide und in den angeordneten
Aufgabenkreisen einer Betreuung bedürfe, die auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden könne, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch
vernünftige Erwägungen bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei. Zudem belegten die zahlreichen und überwiegend unverständlichen
Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit.
6
Ebenso habe das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und
dem Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des
Betroffenen zu treffen.
7
2. Die angegriffene Entscheidung hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte das Gutachten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil der Sachverständige den Betroffenen
nicht persönlich untersucht hat.
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a) Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG,
die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben, nicht. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung
(Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556
Rn. 9 f.).
9
Zwar ist danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens im
Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch. Wenn aber ein Sachverständigengutachten - wie hier - eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf
stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen
(Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104
Rn. 15 f.).
10
Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu
befragen (s. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 267). Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich
nicht verwertbar (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 16 mwN).
11
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl.
§ 280 Rn. 18 mwN). Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so
kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung
anordnen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - FamRZ
2013, 31 Rn. 18; BT-Drucks. 16/6308 S. 268).
12
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht
gerecht.
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13
Wie das Amtsgericht im Einzelnen dargelegt hat, hat der Sachverständige den Betroffenen nicht persönlich untersucht. Zwar führt das Amtsgericht aus,
nach den Darlegungen des Sachverständigen böten die Vielzahl der zur Akte
gelangten Schreiben des Betroffenen eine ausreichende Basis für die Diagnose
und zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dies vermag gleichwohl
die persönliche Untersuchung des Betroffenen nicht zu ersetzen. Das Amtsgericht hätte deswegen erwägen müssen, den Betroffenen zur gutachterlichen
Untersuchung vorführen zu lassen. Dabei hängt die Erstattung des Gutachtens
im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige
ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen
Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Keidel/Budde FamFG
18. Aufl. § 280 Rn. 19).
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c) Soweit es die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht
bestätigte Erweiterung der Betreuung gemäß § 293 FamFG anbelangt, kann
diese schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Instanzgerichte den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung auf verfahrensfehlerhafte
Weise zurückgewiesen haben und damit noch nicht abschließend darüber befunden ist, ob die Betreuung dem Grunde nach überhaupt bestehen bleiben
kann. Unbeschadet der Fragen, ob es sich um eine wesentliche Erweiterung
des Aufgabenkreises des Betreuers im Sinne von § 293 FamFG handelt und ob
deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 Abs. 1
FamFG obligatorisch ist, hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung hinsichtlich der Betreuungserweiterung überdies ersichtlich auch auf das
- verfahrensfehlerhaft zustande gekommene - Sachverständigengutachten gestützt, weshalb sie auch deshalb keinen Bestand haben kann.
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3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil
noch weitere Ermittlungen anzustellen sind. Deshalb ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.
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Nach Zurückverweisung und der gebotenen Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens wird das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des
Betroffenen zu überprüfen haben. Sollte der Betroffene nicht zu einem anberaumten Anhörungstermin erscheinen, kann das Beschwerdegericht dessen
Vorführung anordnen, vorausgesetzt sie steht nicht außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - juris
Rn. 15 f.).
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17
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer
Schilling
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2014 - 97 XVII M 853 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2014 - 25 T 70/14 -