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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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BESCHLUSS
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XII ZB 109/16
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Verkündet am:
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15. März 2017
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Küpferle,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1408; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1
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a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
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eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ
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2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ
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2013, 195).
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b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in
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einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
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10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September
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2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).
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BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - OLG Bamberg
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AG Forchheim
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ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 15. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin
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Dr. Krüger
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für Recht erkannt:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des
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2. Zivilsenats
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- Familiensenat -
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des
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Oberlandesgerichts
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Bamberg vom 18. Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich
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gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet.
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Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten
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Beschluss wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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A.
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Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen
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Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
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Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am
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3. Dezember 1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28. Dezember 1995 einen notariellen "Ehevertrag und Erbverzicht". Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:
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"Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen
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hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der
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Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an
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die Kindesbetreuung kann der Unterhalt aus anderen gesetzlichen
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Gründen nicht verlangt werden.
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Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen, bzw. wird beiderseitig hierauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne
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Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.
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Desweiteren begrenzen wir hiermit, die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen
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wie folgt:
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Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt
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höchstens DM 3.000,00 (...) monatlich. ..."
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Darüber hinaus schlossen die Ehegatten in dem Vertrag einen Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich aus.
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Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrags war eine Umstrukturierung des der Mutter des Ehemanns gehörenden Unternehmens. Dieses wurde von einem Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, von der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zunächst 12 %
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der Geschäftsanteile auf den Ehemann übertragen werden sollten. Nach dessen Angaben hatte seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht.
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Die Mutter des Ehemanns übertrug diesem 2008 weitere 33 % der Geschäftsanteile sowie 45 % auf dessen Schwester und behielt ihrerseits noch
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10 % der Geschäftsanteile.
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Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungsantrag
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des Ehemanns ist der Ehefrau im November 2012 zugestellt worden. Die Scheidung ist seit dem 25. November 2014 rechtskräftig.
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Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten
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Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau und übte den Beruf bis zur
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Eheschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz
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und arbeitete bis 1995 sowie von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen
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überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin.
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Aufgrund einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die
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Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Sie bezieht
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seit 2008 eine Erwerbsminderungsrente von derzeit monatlich 777 € und ist
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Inhaberin eines Aktiendepots mit einem Wert von rund 46.000 €.
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Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
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Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet Unterhalt
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an die volljährige Tochter, die Studentin ist.
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Die Ehefrau beruft sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und hat
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im Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, geltend gemacht.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Unterhaltsantrag abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich
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nicht stattfinde. Auf die von der Ehefrau hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt eingelegte Beschwerde hat das
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Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann
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zu gestuften Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen richtet sich dessen
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Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
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Beschlusses erstrebt.
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B.
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Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Oberlandesgericht.
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Zwar weist der Tenor des angefochtenen Beschlusses keine Einschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf. Es entspricht aber ständiger
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Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung
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des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012
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- XII ZB 229/11 -
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FamRZ
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2013,
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109
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Rn. 9
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und
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vom
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14. Mai
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2008
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- XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Aus den
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Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Unterhalts zugelassen worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die nur eingeschränkte Zulassung auch nicht als willkürlich angesehen
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werden. Der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angegebene Grund der
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Ordnungsmäßigkeit der Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Unterhaltsfolgesache.
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Dagegen kann sich aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage keine weitere Beschränkung der Rechtsbeschwerde
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ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss
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sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung
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der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile
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vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom
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30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 11 mwN). Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht möglich, die
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Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken
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(Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 mwN).
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Die vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführte Verfahrensfrage betrifft den gesamten Streitgegenstand der Folgesache Unterhalt. Sie dürfte
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ohnedies nur das Motiv der Zulassung wiedergeben, nicht aber die Absicht,
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diese weiter zu beschränken.
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C.
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Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung
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nachehelichen Unterhalts wendet, ist sie unbegründet.
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I.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau trotz des insoweit in der Beschwerdebegründung noch nicht ausdrücklich bezifferten Antrags
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als zulässig angesehen. Die Beschwerde sei auch dann nach Umfang und Ziel
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des mit ihr verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der
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Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze dies eindeutig ergäben. Dem genüge die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache Ehegattenunterhalt. Zwar werde darin lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss
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dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne einen bestimmten Unterhaltsbetrag anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich jedoch ihrem
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gesamten Inhalt nach, dass die Ehefrau ihren in erster Instanz gestellten Antrag
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habe weiterverfolgen wollen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau
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im ersten Verhandlungstermin erklärt habe, dass erst der Grund des Anspruchs
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geklärt werden solle und er die Höhe noch beziffern könne, sei dies unbeachtlich. Denn maßgeblich sei nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte
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Schriftsatz zur Beschwerdebegründung. Schließlich habe die Ehefrau im abschließenden Verhandlungstermin ihr erstinstanzliches Begehren auch der Höhe nach weiterverfolgt.
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In der Sache hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sitten-
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widrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte.
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Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die
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nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau führten. Der Vertrag enthalte mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erbund Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart
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worden. Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen
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Alters und ebenfalls den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehörten.
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Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des Ehevertrags gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Unternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum Mitunternehmer geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht. Die Ehefrau sei demgegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind
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bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in dem Familienunternehmen zu Gunsten
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der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in
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welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften
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erwerben würde, sei ungewiss gewesen. Dass die Übertragung der Geschäftsanteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des Lebensstandards der Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßgeblich, weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse nach
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Rechtskraft der Scheidung ankomme.
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Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benachteiligung liege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine
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subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen
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Abhängigkeit der Ehefrau vor. Diese sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden gewesen. Diese hätten der Ehemann und seine Verwandten unter sich geführt, ohne die Ehefrau
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hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur
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Durchsicht und Prüfung zugeleitet worden. Zum Notartermin sei sie mitgenommen worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der Vertrag vorgelesen worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Die Ehefrau sei gegenüber dem Ehemann
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in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich
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passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nicht einen Monat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind
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schreien würde, und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter
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sich bringen wollen.
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Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und
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Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags daher
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unwirksam.
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Den Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht nach dem konkreten Bedarf und unter Berücksichtigung eigener Einkünfte
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der Ehefrau mit monatlich 2.155 € bzw. ab 1. Januar 2015 2.150 € (1.704 €
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Elementarunterhalt und 451 € bzw. ab 1. Januar 2015 446 € Altersvorsorgeunterhalt) bemessen. Es hat den Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren
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nach Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen. Für die Zeit ab
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dem 1. Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf
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einen Betrag von monatlich 458 € herabgesetzt, den es nach einem angemes-
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senen Bedarf in Höhe des sogenannten Ehegattenselbstbehalts abzüglich des
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Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat.
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II.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Die Zulässigkeit scheitert entgegen der Auffassung
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der Rechtsbeschwerde nicht an Mängeln der Beschwerdebegründung.
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Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag
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hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3
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Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10
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mwN). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im
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Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten,
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sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das
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Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner
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Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr,
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wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem
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Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten
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werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ
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2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ
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2013, 1879 Rn. 11 mwN).
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Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 noch genügt worden. Zwar ist darin bezüglich
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des nachehelichen Unterhalts lediglich der Antrag angekündigt worden, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auch wenn damit
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ein bestimmter Unterhaltsbetrag noch nicht angegeben worden und für sich genommen nicht deutlich ist, in welchem Umfang der amtsgerichtliche Beschluss
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angefochten worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung,
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dass die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte. Das
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Amtsgericht hatte den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen, weil es den
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Ehevertrag für wirksam und nicht anpassungsbedürftig gehalten hat. Die Beschwerdebegründung befasst sich dementsprechend vorwiegend mit Fragen
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der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Dass die Antragstellerin im Fall der
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für sie günstigen Beantwortung der vorrangigen Streitfrage der (Un-)Wirksamkeit des Ehevertrags indessen nicht von ihrem schon vor dem Amtsgericht verfolgten Ziel abweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass zum Ende des
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Schriftsatzes ausgeführt ist, dass das "Urteil" des Amtsgerichts abzuändern und
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der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Letzteres spricht für die
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Aufrechterhaltung des erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrags und nicht etwa
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für eine Antragsänderung dahingehend, dass das Oberlandesgericht nunmehr
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lediglich zum Anspruchsgrund zu entscheiden habe. Somit ist in der Beschwerdebegründung lediglich die Höhe des Zahlungsantrags nicht ausdrücklich genannt. Da die Beschwerdebegründung sich indessen zur Höhe des Unterhalts
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ohnedies nicht verhält und darin vielmehr auf das gesamte erstinstanzliche
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Vorbringen Bezug genommen worden ist, hat das Oberlandesgericht die Beschwerdebegründung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Ehefrau ihren erst-
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- 12 -
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instanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgen wollte. Davon abweichende nachträgliche Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau hat das
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Oberlandesgericht als nach der Beschwerdebegründungsfrist liegend für die
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Auslegung zutreffend nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung nachträglicher
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Erklärungen würde es in unzulässiger Weise in das Belieben des Beschwerdeführers stellen, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu
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verändern.
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Zwar geht die Rechtsbeschwerde zu Recht davon aus, dass nachträglichen Erklärungen des Beschwerdeführers im Einzelfall für die Auslegung eines
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für sich genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen
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kann. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hier später vom Erlass
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eines "Grundurteils" ausgegangen ist, steht indessen mit der Formulierung des
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Antrags ("Unterhalt zuzusprechen") nicht im Einklang, die - wie ausgeführt - auf
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die Verpflichtung zur Zahlung gerichtet ist.
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2. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB angenommen. Es ist aufgrund einer Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags von einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau ausgegangen. Das steht mit der Senatsrechtsprechung im Einklang und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
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a) Der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings
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jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
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noch nicht zu begründen.
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aa) Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen
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sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen indessen isoliert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung.
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- 13 -
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(1) Nach der vom Senat entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen
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gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570
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BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht
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der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher
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Modifikation entzogen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004,
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601, 605). Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt worden. Soweit er der Höhe nach
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beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch
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die Ehefrau nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das
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Kindesinteresse keine Bedenken aufwirft.
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(2) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572
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BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar ebenfalls dem
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Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB
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dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht
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absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein
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Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 20
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mwN).
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Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch
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nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose
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wurde erst 1997 festgestellt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war bei der seinerzeit 26jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls noch nicht abzusehen.
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bb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen rechtlich unbedenklich. Wie der vom Oberlandesgericht durchgeführte
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Versorgungsausgleich verdeutlicht, hat die Ehefrau während der Ehezeit in der
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gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben
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als der Ehemann. Das auf Seiten des Ehemanns neben seinem Anrecht in der
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gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer
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auf Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
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VersAusglG) unterfiel aufgrund der zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses
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bestehenden Gesetzeslage gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 1587 a
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Abs. 2 BGB noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellte sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit
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noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in
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diesem Zusammenhang noch nicht erheblich.
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cc) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs isoliert betrachtet nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags.
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Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich
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zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ
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2004, 601, 605, 608). Der Senat hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig
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erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch
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die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des
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Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle
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zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass
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sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in
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der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines
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selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung
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einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im
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Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die
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Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007
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- XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007
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- XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).
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Dass das Oberlandesgericht eine isolierte Sittenwidrigkeit des Zugewinnausgleichsausschlusses nicht in Betracht gezogen hat, steht daher ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.
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b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht
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zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt
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(vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629
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Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691,
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693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).
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Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem
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objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die
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weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem
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unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen
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basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der
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subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive
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Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für
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eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein,
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wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge
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der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit
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oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014
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- XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober
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2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012
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- XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
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aa) Übereinstimmend mit diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht
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im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht von einer die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen.
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Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit
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höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen
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nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-
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führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an welcher die Ehefrau aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht
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partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass ihr hierfür von Seiten
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des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde. Dass der Ausschluss des
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Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie - in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten
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getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend zum Nachteil der Ehefrau.
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bb) Auch in subjektiver Hinsicht ist die aufgrund der getroffenen Feststellungen vorgenommene Würdigung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
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Die Ehefrau war danach in die Verhandlungen, die dem Abschluss der
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Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die
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Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in
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der Hand gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht hat daraus zu Recht den
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Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen
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Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei und eine
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lediglich passive Rolle eingenommen habe. Dass diese Konstellation letztlich
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auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht habe, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im
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zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war
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schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls
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nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Hinzu kommt, dass in dem Termin
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hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an
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welcher die Ehefrau nicht beteiligt war.
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Das Oberlandesgericht hat daher auch zu Recht eine subjektive Imparität
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infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau angenommen. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass
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der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso
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wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit
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gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen.
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Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vielmehr mit den sonstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Verhältnis
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der Ehegatten durchaus im Einklang. Im Fall einer vorliegenden subjektiven
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Imparität ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr
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ist durch § 138 Abs. 1 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem
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Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet.
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Der Schutz des Bestands des Familienunternehmens und der Umstand,
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dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem
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Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen Unterhaltsverzicht nicht rechtfertigen. Das Oberlandesgericht ist mithin zu Recht
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davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalverzicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der
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beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.
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3. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam. Das Oberlandesgericht hat folgerichtig aufgrund der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB angenommen. Die Bemessung des Unterhalts ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und gibt auch
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sonst keinen Grund zur Beanstandung.
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Klinkhammer
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Nedden-Boeger
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Günter
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Krüger
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Vorinstanzen:
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AG Forchheim, Entscheidung vom 08.07.2014 - 2 F 692/12 OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 2 UF 247/14 -
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