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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 100/02
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vom
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9. April 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2003 durch die
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Richter Gerber, Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und
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die Richterin Dr. Vézina
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
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9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. März
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2002 aufgehoben.
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Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden
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nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 391.990,44
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Gründe:
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I.
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Auf mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 verurteilte das Landgericht den Beklagten durch Urkunds-Vorbehaltsurteil vom gleichen Tage zur
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Zahlung von 766.666,68 DM nebst Zinsen.
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Gegen dieses ihm am 18. Februar 2002 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 20. Februar 2002 Berufung ein, die er inzwischen mit am 17. April
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2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
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Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung mit Beschluß vom 25. März
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2002 als unzulässig mit der Begründung, das Rechtsmittel sei innerhalb der
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"am 20.3.2002 abgelaufenen Frist des § 519 ZPO" nicht begründet worden.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er
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die Nichtbeachtung des § 26 Nr. 5 EGZPO rügt.
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II.
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Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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Zwar ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung (§ 522 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nur unter den Voraussetzungen des § 574
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Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 2003 - XII ZB
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191/02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), denn der Gesetzgeber hat § 547
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ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafte
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Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353, 3357
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m.N.).
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Diese Voraussetzungen sind aber gegeben, da im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist:
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Das Berufungsgericht hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 519
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Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. beurteilt und die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5
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Satz 1 EGZPO mißachtet, derzufolge die am 31. Dezember 2001 geltenden
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Vorschriften nur dann weitergelten, wenn die mündliche Verhandlung, auf die
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das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
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ist. Für die Berufung gegen das hier auf mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 ergangene Urteil des Landgerichts gilt § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.,
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demzufolge die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung mit der Zustellung des Urteils (hier: 18. Februar 2002) begann und bei Eingang der Berufungsbegründung am 17. April 2002 noch nicht abgelaufen war.
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Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch dann, wenn ein Fehler in der
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Anwendung revisiblen Rechts über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus
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nachhaltig die Interessen der Allgemeinheit berührt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Berufungsgericht Verfahrensgrundsätze verletzt hat, namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1
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GG, auf wirkungsvollen Rechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
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Rechtsstaatsprinzip, und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, Art. 3 Abs. 1
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in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn dieser Verstoß im Einzelfall
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klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002
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- V ZB 16/02 - ZIP 2002, 1826 ff., für BGHZ vorgesehen).
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Das ist hier der Fall, weil die offenkundige Mißachtung der in der Anfangsphase der Geltung neuen Zivilprozeßrechts mit besonderer Aufmerksamkeit zu beachtenden Übergangsvorschriften dazu geführt hat, daß dem Beklagten das von ihm form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Rechtsmittel abgeschnitten wurde und Art und Gewicht dieses Rechtsfehlers geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO S. 1828).
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Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über das eingelegte
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Rechtsmittel in der Sache entscheidet.
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Gerber
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Sprick
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Fuchs
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Weber-Monecke
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Vézina
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