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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZA 30/09
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vom
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12. August 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
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Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
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vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger
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Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 €
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und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag
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der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum
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15. Januar 2007 zu gewähren, hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen
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Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig
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sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
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das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von
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mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht
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zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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2
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Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
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beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen
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die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen
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(Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren
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Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für
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sechs Monate einzustellen.
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II.
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1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
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dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
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nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten
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Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso
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wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH
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Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme
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des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre
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im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
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Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen
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Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher
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Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse
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vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR
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2002, 1650).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine
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Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die
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das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.
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3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
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die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war
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zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Hahne
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Wagenitz
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Dose
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Vézina
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Klinkhammer
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Vorinstanzen:
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LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -
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