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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 196/06
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat
hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der
Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A.
GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. August 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen
Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand
der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die
Klägerin
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen
Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
3
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.
Nobbe
Joeres
Ellenberger
Mayen
Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 OLG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -