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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 184/01
Verkündet am:
5. März 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
_____________________
BGB § 426
Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht
zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuldverhältnis oder eine
vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus
Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Sicherungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken
die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das
belastete Grundstück erwirbt.
BGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 184/01 - OLG Hamm
LG Münster
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
21. Februar 2001 aufgehoben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der
14. Zivilkammer
des
Landgerichts
Münster
vom
9. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Stadt nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten
aus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beklagte als Gesellschafter der G.-GmbH, (im folgenden: G.),
übernahm im Jahre 1993 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM
für alle Ansprüche der R.bank Gr. aus einem Kontokorrent-Kreditvertrag
mit der G. Neben dem Beklagten verbürgten sich weitere Gesellschafter
der G. für diesen Kredit. Die G. war als Betreibergesellschaft der Fachklinik B. vorgesehen, eines Investitionsvorhabens, das auf einem Grundstück in B. verwirklicht werden sollte.
Die R.bank Gr. kündigte den Kredit im Jahre 1995, verlängerte die
Rückzahlungsfrist dann jedoch mehrmals. Nachdem die Bank die Inanspruchnahme der Bürgen angedroht hatte, bestellte ihr die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fachklinik B. GmbH als damalige Eigentümerin
des genannten Grundstücks im Jahre 1996 zur zusätzlichen Absicherung
eine Grundschuld über 200.000 DM.
Im Jahre 1998 drohte die nunmehr als R.-V.bank Gr. firmierende
R.bank Gr. die Vollstreckung aus der Grundschuld an. Daraufhin schloß
die Klägerin als neue Eigentümerin des belasteten Grundstücks am
18. Dezember 1998 mit der Bank eine Vereinbarung, in der diese die
Forderung von 174.209,22 DM aus dem gekündigten Kontokorrentkredit
der G. an die Klägerin verkaufte, die Forderung nebst allen dafür bestellten Sicherheiten an die Klägerin abtrat und eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld erteilte.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von 100.000 DM
nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne ihn aus
seiner Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Ausgleichsansprü-
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che gegen die anderen Sicherungsgeber nicht zustünden; allenfalls könne er mit einer geringeren Haftungsquote in Anspruch genommen werden, da er mit den weiteren Bürgen und der Klägerin eine Haftungsgemeinschaft gebildet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Ansprüche aus der Bürgschaft des Beklagten im Ergebnis abgesprochen und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt:
Da mit der Abtretung der Hauptforderung der R.bank gegen die G.
auch die Sicherungsrechte auf die Klägerin übergegangen seien, stünde
der Klägerin grundsätzlich ein Bürgschaftsanspruch gegen den Beklagten zu. Diesem Anspruch könne der Beklagte jedoch einen Ausgleichsanspruch analog § 426 BGB entgegensetzen.
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Ein solcher Ausgleichsanspruch sei gegeben, weil die Bürgschaft
des Beklagten und die Grundschuld auf dem Grundstück in B. jedenfalls
im Umfang von 100.000 DM dieselbe Hauptforderung der R.bank gegen
die G. gesichert hätten. Bürgschaft und Grundschuld seien gleichstufige
Sicherungsmittel mit der Folge, daß die jeweiligen Sicherungsgeber einander grundsätzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien.
Im vorliegenden Fall sei von einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dahin auszugehen, daß die Grundschuld vorrangig vor den anderen Sicherheiten
haften und eine Haftungsquote nach Kopfteilen oder Anteilen ausgeschlossen sein solle. Diese Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, daß
letztlich der jeweilige Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück investiert worden sei, allein für die zu Investitionszwecken aufgenommenen Kredite haften solle. Das ergebe sich zum einen daraus, daß die
Klägerin ursprünglich gegenüber der Treuhandanstalt die Verpflichtung
übernommen habe, in das Grundstück zu investieren, diese Verpflichtung dann an die Fachklinik B. GmbH weitergegeben habe und daß die
von der G. aufgenommenen Kredite dazu gedient hätten, der Investitionspflicht nachzukommen. Zum anderen spreche für die Vereinbarung
einer vorrangigen Haftung des Grundschuldbestellers auch die Tatsache, daß die Grundschuld bestellt worden sei, um eine bereits drohende
Inanspruchnahme der Bürgen abzuwenden. Der Umstand, daß das
Grundstück erst nach der Grundschuldbestellung auf die Klägerin übergegangen sei, ändere daran nichts.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1998
zugleich mit der Hauptforderung gegen die G. auch die Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten erworben hat. Dazu bedurfte es nicht einmal einer besonderen auf den Übergang dieser Forderung gerichteten
Abrede, weil Bürgschaftsforderungen bereits kraft Gesetzes (§ 401
Abs. 1 BGB) auf den neuen Gläubiger der Hauptforderung übergehen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der
Beklagte könne der Bürgschaftsforderung der Klägerin Einwendungen
aus einem Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsgeber für die Kreditforderung gegen die G. sowie aus einer Vereinbarung der Sicherungsgeber über die vorrangige Haftung der Grundschuld bzw. des jeweiligen
Grundstückseigentümers entgegenhalten.
a) Aus einem etwaigen Gesamtschuldverhältnis der Sicherungsgeber und ebenso aus einer zwischen ihnen etwa zustande gekommenen
Vereinbarung konnten nur für die beteiligten Sicherungsgeber in ihrem
Verhältnis zueinander Rechte und Pflichten erwachsen. Die Klägerin gehörte nicht zu diesem Personenkreis und unterlag schon deshalb keiner
derartigen Bindung. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Fachklinik
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B. GmbH, die ihrerseits zum Kreis der Sicherungsgeber gehörte, änderte
daran nichts.
b) Die Klägerin wurde auch nicht dadurch zur Sicherungsgeberin
für die Kreditforderung gegen die G., daß sie von der Fachklinik
B. GmbH das mit der Grundschuld belastete Grundstück erwarb. Zwischen den Sicherungsgebern möglicherweise bestehende rechtliche
Bindungen wurden dadurch nicht auf die Klägerin erstreckt. Daß die Kl ägerin diese bei Erwerb des Grundstücks oder später vertraglich übernommen hätte und der Beklagte sowie die anderen Bürgen dem - wie
erforderlich - zugestimmt hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
Soweit das Berufungsgericht der von ihm angenommenen stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung der Sicherungsgeber den Inhalt beizulegen versucht, daß letztlich der jeweilige Grundstückseigentümer allein für die Kredite haften sollte, scheitert dies im Verhältnis zur
Klägerin schon daran, daß ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde und im übrigen auch
nicht ersichtlich ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines
Dritten können ohne dessen Zustimmung keine Wirkungen entfalten.
An diesem Ergebnis würde es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts ändern, wenn die gesicherten Kredite zu werterhöhenden Investitionen in das jetzt der Klägerin gehörende Grundstück
verwandt worden wären. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß dies der Fall gewesen sei, den Angriffen
der Revision stand hält.
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c) Da etwaige rechtliche Bindungen zwischen den Sicherungsgebern für die Kreditforderung gegen die G. die Klägerin nicht an der Geltendmachung ihrer Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten zu hindern vermögen, kommt es nicht darauf an, ob solche Bindungen überhaupt zustande gekommen sind. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht angenommene Ausgleichspflicht der Sicherungsgeber untereinander nach
den Regeln des Gesamtschuldverhältnisses scheitere im vorliegenden
Fall an den besonderen Umständen der erst längere Zeit nach der Bürgschaftsübernahme erfolgten Grundschuldbestellung. Ebenso kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Sicherungsgebern sei eine stillschweigende Vereinbarung über die vorrangige
Haftung der Grundschuld für die gesicherte Hauptforderung zustande
gekommen, den Angriffen der Revision stand hält.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 a.F.
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).
Nobbe
Siol
Müller
Bungeroth
Wassermann