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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 183/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2017 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer
Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79,
81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist
erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist
nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010
geltenden Fassung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger
Joeres
Menges
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 O 631/15 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2017 - 3 U 2/17 -
Matthias
Dauber