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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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Xa ZR 5/09
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Verkündet am:
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29. April 2010
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Wermes
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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BGB §§ 241, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Bj und Cl
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a) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht
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der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.
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b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, in der bestimmt ist
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"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht
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eingelöst und verliert seine Gültigkeit",
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benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
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BGH, Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09 - OLG Frankfurt/Main
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LG Frankfurt/Main
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
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Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und
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Hoffmann
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird auf
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Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
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Verurteilung der Beklagten wie folgt neu gefasst wird:
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
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der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
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250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
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bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nach dem 17. Dezember
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2009 die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern, die ihren
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Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sofern der vereinbarte Abflugsort in der Bundesrepublik
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Deutschland liegt, sowie sich bei der Abwicklung derartiger, nach
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dem 17. Dezember 2009 geschlossener Verträge auf die Bestimmung zu berufen:
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"(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein
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von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer
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bestimmten Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Großbritannien.
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Auf ihrer Internetseite www.britishairways.com, die auch in deutscher Sprache
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aufgerufen werden kann, bietet die Beklagte Flüge unter Zugrundelegung ihrer
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Nr. 3 c 1 dieser Geschäftsbedingungen
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enthält dabei folgende Regelung:
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" Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht
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eingelöst und verliert seine Gültigkeit."
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Unter Nr. 3 a 5 der Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass ein Anspruch auf Luftbeförderung nicht besteht, wenn der Kunde keinen gültigen
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Flugschein vorweisen kann.
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Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Einbeziehung der
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Klausel Nr. 3 c 1 in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern zu unterlassen
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und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen nicht auf diese Klausel zu berufen. Hilfsweise hat er seinen Antrag darauf
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beschränkt, die Klausel nicht in Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden, die
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ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und bei denen der Ort des
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vertraglich geschuldeten Abflugs in Deutschland liegt.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in RRa 2009, 51 veröffentlicht ist, hat
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auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung auf den Umfang des Hilfsantrags beschränkt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger
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- mit Zustimmung der Beklagten - die Klage auf Verträge beschränkt, die nach
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dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die deutschen Gerichte
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seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zuständig, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich auf eine unerlaubte Handlung oder eine
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dieser gleichstehende Handlung beziehe.
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Die angegriffene Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1
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BGB unwirksam, weil mit ihr das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
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gestört werde und die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung,
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damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde diese Leistung nicht unmöglich, wenn der Kunde
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eine Teilstrecke nicht antrete. Der Lufttransport mit Zwischenlandung sei keine
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rechtlich unteilbare Leistung, da er ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden könne. Selbst
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wenn man mit der Beklagten von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Gesamtleistung ausginge, die nach § 275 BGB zu einer Befreiung der Beklagten von
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der Leistungspflicht führen würde, wäre sie nach §§ 283 Satz 1, 280 Abs. 1
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Satz 1 BGB den Fluggästen zum Schadensersatz verpflichtet, so dass sie die
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Kosten des Ersatztransports zu tragen hätte. Die angegriffene Klausel verstoße
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gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter
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Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu
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berauben. Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.
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Da die Klausel außerdem als Vertragsstrafe anzusehen sei, verstoße sie
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auch gegen § 309 Nr. 6 BGB.
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II. Dies hält im Umfang des nach der teilweisen Klagerücknahme noch
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zu beurteilenden Klagebegehrens der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Für den Rechtsstreit sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3
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EuGVVO international zuständig. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die
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Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher
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Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist.
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Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet,
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die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW
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2009, 3371 Tz. 10-14 m.w.N.).
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2. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist - soweit es
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das Bestehen des Unterlassungsanspruchs selbst betrifft - deutsches Recht
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und sind mithin die §§ 1, 4a UKlaG anzuwenden.
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Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom
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11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
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Recht (Rom-II-VO). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich
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auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. Sen.Urt. v.
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9.7.2009 aaO Tz. 17-21). Da er nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch
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gegen die Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen gerichtet ist, ist er
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auch für die Vergangenheit ausschließlich nach der gemäß ihrem Art. 32 am
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11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung zu beurteilen.
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Anzuknüpfen ist demnach an das Recht des Staats, in dem der Schaden
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eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3
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Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung
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missbilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrscheinlich verwendet
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werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt sein sollen (BGH, Urt. v. 9.7.2009, aaO
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Tz. 17-19). Dies ist, soweit die Beförderungsbedingungen gegenüber in
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Deutschland ansässigen Verbrauchern verwendet werden, die Bundesrepublik
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Deutschland.
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3. Ebenso ist auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach
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deutschem Recht zu beurteilen.
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Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt. Nach der Gesamtschau von
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§ 1 und § 4a UKlaG ist vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen.
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Während § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass
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die angegriffenen Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach
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deutschem Sachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a UKlaG einen solchen An-
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spruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten
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Normen des deutschen Rechts gehören. Für die Beurteilung der Wirksamkeit
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von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit das jeweilige Vertragsstatut
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maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009, aaO Tz. 25-29). Dies ist hier das deutsche Recht.
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Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsurteils auf Rechtsfehler ist
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die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu berücksichtigen ist
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daher auch ein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz,
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sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis
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erfasst (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509 unter II 3 a aa; BGHZ 60, 68, 71 f.; 141, 329, 336; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl.,
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§ 545 Rdn. 6). Am 17. Dezember 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
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vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
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Recht (Rom-I-VO) gemäß ihrem Art. 29 in Kraft getreten. Sie ist gemäß Art. 28
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Rom-I-VO nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Datum geschlossen
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worden sind.
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Nach dieser Verordnung ist für Personenbeförderungsverträge, wenn die
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Parteien wie im vorliegenden Fall keine Rechtswahl getroffen haben, gemäß
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Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO das Recht des Staates maßgeblich, in dem die
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zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Da Streitgegenstand im Revisionsverfahren nur noch die Verwendung der beanstandeten Klausel in nach dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen ist, die
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mit Verbrauchern geschlossen werden, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und in denen ein Abflugort in Deutschland vereinbart wird, ist folglich die
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Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen.
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4. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung
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mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel verlangen. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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a) Mit dieser Klausel wird ein Recht des Kunden, die geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der
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Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB unterworfen.
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aa) Der Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften
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abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen)
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mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie
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Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche
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Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen
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(BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB,
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69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht,
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5. Aufl., § 307 BGB Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen
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abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein
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wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78;
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141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84).
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bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie
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die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts,
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die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird
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weder die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.
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cc) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistungen weichen die Beförderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab.
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(1) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil
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der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern,
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sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b;
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Staudinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, § 266 Rdn. 36; MünchKomm.BGB/
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Krüger, 5. Aufl., § 266 Rdn. 21). Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die
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Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die
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Gesamtleistung auf einen reduzierten Umfang beschränken möchte, um Risiken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden
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wären, auf ein erträgliches oder gewünschtes Maß zu reduzieren. Dieses Recht
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folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsgebot, eine Leistung nach Möglichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit
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so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, nämlich die jeweils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gläubigers, eintritt
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(vgl. Staudinger/Looschelders, BGB, Bearb. 2005, § 242 Rdn. 171).
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(2) Die von der Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen
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sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar.
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Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann
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(Palandt/Grüneberg aaO, § 266 Rdn. 3). Die in der mündlichen Verhandlung
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erörterten Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Direktflug umfassende Flugbeförderungsleistung der Beklagten in der Regel in
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diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Flügen von der Beklagten
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zu erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann. Die beanstandete Klausel betrifft zum einen die Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge
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("Cross-Border-Selling"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm
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gewünschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflughafen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung
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von Hin- und Rückflug, auch in Form eines Überkreuzbuchens ("CrossTicketing"). In beiden Fällen ist die vertragliche Gesamtleistung in tatsächlicher
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und rechtlicher Hinsicht teilbar.
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Eine Unmöglichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt
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des absoluten Fixgeschäfts, denn Luftbeförderungsleistungen stellen in der Regel
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keine
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absoluten
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Fixgeschäfte
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dar
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(vgl.
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Sen.Urt.
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v.
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28.5.2009
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- Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12). Unabhängig davon ist eine Teilleistung auch bei einem Fixgeschäft möglich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem
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die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts ändert. Dass der Erfüllungsanspruch des Fluggasts sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht,
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mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelmäßig wegfällt und keinen Anspruch auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB, weil es dem Luftverkehrsunternehmen bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen.
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Diese wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein den versäumten,
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nicht angetretenen (Teil-)Flug. Die Durchführung der weiteren im Flugschein
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versprochenen Flüge wird hierdurch nicht unmöglich, weshalb eine solche Unmöglichkeit einer Teilbarkeit der Flugbeförderungsleistung nicht entgegensteht.
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Ob dies, wie von der Revision geltend gemacht, dann anders ist, wenn die Beförderungsleistung nicht mit zwei - regelmäßig auch gesondert buchbaren - Flügen erbracht wird, sondern mit einem einzigen Flug, bei dem eine Zwischenlandung erfolgt, kann dahinstehen, da die angegriffene Klausel nicht auf solche
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Fälle beschränkt ist.
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(3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
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Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu
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nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen
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Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Fluggästen anbietet, die die
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Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich
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nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktverbindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist
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jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen
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Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast
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wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Hauptflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst,
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den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen
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steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf
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die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen.
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b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden
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entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem
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Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die
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Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über
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den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen.
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aa) Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse,
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bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und
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Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die
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Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs gerecht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen
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Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich häufig aber
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schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn
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diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und
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Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Beklagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise
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eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung flexibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünstigere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009,
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131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die Beklagte hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis
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einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch
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auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, für den
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sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann.
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Somit dient die beanstandete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom
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zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so
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jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können.
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bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch das Interesse ihrer
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Kunden gegenüber, bei einer nachträglichen Änderung ihrer Planung oder bei
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Eintritt sonstiger Umstände, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung hindern oder ihr Interesse daran nachträglich entfallen lassen, nicht ihren
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gesamten Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie möchten im
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Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die
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gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von
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Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch
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ein Interesse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und
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gegebenenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen.
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cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen bei Änderungswünschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, einen
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entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese
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Klausel enthält keine Angabe über den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlenden Preis und schützt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen zu müssen, wenn er bei der
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Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der vereinbarten
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Beförderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem niedrigeren Preis hätte erwerben können, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung
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einräumt.
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dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu
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verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleis-
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tungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das Äquivalenzverhältnis des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrages bei der Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung vollständig zu Lasten des Kunden verschoben werden, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegenüber stehen soll, während die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch
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eine andere, mildere Regelung ebenso wahren könnte.
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Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt
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werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und
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angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005,
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1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98,
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162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die
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Regelung wie vorliegend zu einer gravierenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt.
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Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser
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Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden
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Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den
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Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme
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einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu
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zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt
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worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.
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Eine solche Regelung ist für die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil
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sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Beförderungsleistung gegebenenfalls eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der beanstande-
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ten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der
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Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die
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Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann
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sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde
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den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer solchen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so
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dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in
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denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner
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ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in
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Anspruch nehmen kann.
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c) Entgegen der Revision verbietet Art. 23 der Verordnung (EG)
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Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft nicht, Tarifbedingungen wie die beanstandete Klausel als ein der isolierten Kontrolle unterliegendes Klauselwerk anzusehen und aufgrund nationalen Rechts für unwirksam zu erklären. Mit dieser Verordnung sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise der verschiedenen Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Art. 23 der Verordnung (EG)
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Nr. 1008/2008 dient diesem Informations- und Transparenzgebot und soll ausschließlich den Zugang zu allen für die Preisgestaltung relevanten Faktoren
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sicherstellen, indem die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Flugpreise die
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anwendbaren Tarifbedingungen einschließen sollen (englische Fassung: "shall
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include the applicable conditions", französische Fassung: "mentionnent les
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conditions applicables"). Entsprechend der Überschrift dieses Artikels "Information und Nichtdiskriminierung" sollen die Informationspflichten des Luftfahrtunternehmens lediglich dahin konkretisiert werden, außer den Preisen selbst auch
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die auf diese anwendbaren Tarifbedingungen zugänglich zu machen (vgl. Vorschlag der Kommission vom 18.7.2006 - KOM/2006/0396 -; Legislative Ent-
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- 16 -
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schließung
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des
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Europäischen
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Parlaments
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vom
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11.7.2007
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- P6_TA(2007)0337 -). Eine Aussage zur inhaltlichen Überprüfbarkeit der Tarifbedingungen wird damit nicht getroffen und eine inhaltliche Kontrolle nach den
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hierfür maßgeblichen nationalen Vorschriften nicht eingeschränkt.
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Die Beantwortung dieser Frage erfordert keine vorherige Vorlage an den
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Gerichtshof der Europäischen Union. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der die Gefahr begründen könnte, Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
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Union könnten zu Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eine abweichende Auslegung vertreten, ist nicht erkennbar (vgl. zur Vorlagepflicht: BGH, Urt. v.
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13.11.2001 - X ZR 134/00, GRUR 2002, 238, 242 f. unter III m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1
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ZPO.
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Meier-Beck
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Keukenschrijver
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Bacher
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Mühlens
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Hoffmann
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/2 O 243/07 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2008 - 16 U 76/08 -
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