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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ARZ 409/08
vom
3. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009
durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Lemke und Asendorf
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Sache wird an das Sozialgericht Detmold zurückgegeben.
Gründe:
1
I. Der Kläger macht vor dem Sozialgericht Detmold eine Mietzinsforderung geltend, für die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Sozialgericht hat daraufhin den
Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Amtsgericht Bad Oeynhausen verwiesen; in seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass diese gemäß § 98 Satz 2
SGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil
der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem
Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
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II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
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1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit
zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen
soll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v.
9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGHReport 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das
angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat
es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz
vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 98 SGG) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtswegs der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Regelung in
§ 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden
Entscheidung ausschließt, bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang in
dieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und örtlicher
Zuständigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, für die es bei der
Regelung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verbleibt. Dies hat das verweisende Sozialgericht ersichtlich übersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verweisungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist
gegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und spätestens am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (§ 173 SGG). Wegen des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann jedoch nach § 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
in Betracht kommen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist daher noch nicht
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nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend geworden. Deshalb ist die Sache an
das Sozialgericht zurückzugeben.
Es ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-
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tritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser für das Amtsgericht
bindend sein wird. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht
selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Ein Fall, in dem
ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der
Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hätte, dass sie
nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BGHZ 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht
vor.
5
Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf
es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr.
Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht
oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO).
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Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht Detmold und dem Amtsgericht Bad Oeynhausen ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entscheidung des Sozialgerichts unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht
Bad Oeynhausen ist in diesem Fall das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht
Bad Oeynhausen anhängig ist.
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2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung
des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden
Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung
von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage
kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v.
26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit
von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er
gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001
- X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier indessen derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den
Verweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob in der
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Begründung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen eine hinreichende
Grundlage für eine Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft oder fehlende prozessordnungsmäßige Förderung liegt.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Lemke
Mühlens
Richter am Bundesgerichtshof
Asendorf ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Vorinstanz:
AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -