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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 77/10
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vom
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17. Mai 2011
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Treppenlift
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ZPO § 531 Abs. 2
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a) Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich
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zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach
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Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist.
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b) Stützt der Beklagte eine Einwendung gegen den Klageanspruch auf eine
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Rechtsposition, die er im Wege der Abtretung erworben hat, so ist das entsprechende Verteidigungsmittel erst mit dem Erwerb der Rechtsposition entstanden.
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BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
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Hoffmann sowie die Richterin Schuster
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das am
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15. April
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2010
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verkündete
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Urteil
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des
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2. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
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- auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 425.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-
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spruch.
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Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent
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1 700 812 (Klagepatent), das einen Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung betrifft. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
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"1.
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Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil
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(2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines
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Rotors geführt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf
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einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt,
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in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei
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sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das
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mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass für jeden Abstand zwischen den
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Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten
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Bereich von 200 - 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von
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0 - 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der
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Waagerechten einen Wert von 1,2 - 5 mm/Grad hat und die Übersetzung
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bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem
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Zahnkranz (21) 1,97 - 5 beträgt."
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Die Beklagte zu 1, deren frühere Geschäftsführerin und nunmehrige Liquidatorin die Beklagte zu 2 ist, hat unter der Modellbezeichnung "A.
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" Treppen-
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lifte vertrieben, bei denen nach Auffassung der Klägerin alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht sind. Die Beklagten haben bestritten, solche Lifte nach der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents
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vertrieben zu haben.
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Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß
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verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten zusätzlich den Einwand
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der widerrechtlichen Entnahme erhoben. Diesen Einwand haben sie auf Rechte
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am Gegenstand des Klagepatents gestützt, die der Ehemann der Beklagten
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zu 2, der mit 10% am Stammkapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist und deren
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Geschäfte faktisch geführt hat, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils an die
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Beklagte zu 2 abgetreten hat.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der
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die Klägerin entgegentritt.
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II.
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Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Zu Recht
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rügen die Beklagten eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs
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auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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1.
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Das Berufungsgericht hat seine die erstinstanzliche Verurteilung be-
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stätigende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Nach den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte zwei Tage
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nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents einen
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Treppenlift geliefert, bei dem alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht seien. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten, lägen nicht vor.
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Die Beklagten könnten nicht mit der Behauptung gehört werden, sie seien
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aufgrund der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung Inhaber der
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materiellen Erfinderrechte. Diese Behauptung stelle ein neues Verteidigungsvorbringen dar, das streitig sei und nicht zugelassen werden könne, weil die
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Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Zwar habe der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Werkverträgen entschieden, dass eine nach Abschluss der ersten Instanz erstellte neue Schlussrechnung nicht aufgrund von § 529 Abs. 1 und § 531 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt
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bleiben dürfe. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen auf den Fall einer
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erst in zweiter Instanz erfolgten Abtretung jedoch nicht zu. Auf daraus abgeleitete Rechte seien die Präklusionsvorschriften anwendbar. Im Streitfall sei das
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Verhalten der Beklagten zu 2 mit der Prozessförderungspflicht nach § 138
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Abs. 1 ZPO nicht vereinbar und zudem als nachlässig zu beurteilen. Es sei weder ersichtlich noch von den Beklagten erläutert, weshalb es dem Ehemann der
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Beklagten zu 2 nicht möglich gewesen sei, die Informationen zur angeblichen
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widerrechtlichen Entnahme schon in erster Instanz zu verschaffen und seine
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Rechte an die Beklagte zu 2 abzutreten.
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2.
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Diese Beurteilung hält dem Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde
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in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu einer widerrechtlichen Entnahme zu Unrecht gemäß
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§ 531 ZPO unberücksichtigt gelassen und damit dem Anspruch der Beklagten
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auf rechtliches Gehör verletzt.
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a)
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Die erstmalige Geltendmachung des Einwandes der widerrechtlichen
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Entnahme beruht nicht auf Nachlässigkeit der Beklagten. Nachlässigkeit kann in
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der Regel nicht angenommen werden, wenn eine Partei erst aufgrund einer
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während des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung in der Lage war, ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
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Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach
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Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist (BTDrucks. 14/4722, S. 101; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Auflage, § 531
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Rn. 24; Musielak/Ball, ZPO, 8. Auflage, § 531 Rn. 19; Prütting/Oberheim, ZPO,
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§ 531 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 531 Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beklagten waren erst aufgrund der in zweiter
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Instanz erfolgten Abtretung rechtlich in der Lage, aus der von ihnen behaupteten widerrechtlichen Entnahme Einwendungen gegen die Klageansprüche abzuleiten.
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Allerdings spricht viel dafür, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu
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machen, wenn ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt gestützt wird und die Möglichkeit, es mit Aussicht auf
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Erfolg geltend zu machen, nur noch davon abhängt, dass die Partei ein ihr zustehendes materielles Gestaltungsrecht ausübt (vgl. dazu BAG, Urteil vom
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9. November 1983 - 5 AZR 355/81, NZA 1985, 130, 131 sowie Stein/Jonas/
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Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 296 Rn. 44). Wenn der Eintritt einer bestimmten
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Rechtsfolge nur noch vom Willen des Schuldners abhängt, erschiene es verfehlt, die Rechtzeitigkeit eines auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gestützten
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Angriffs- oder Verteidigungsmittels anhand des Zeitpunktes zu bestimmen, zu
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dem die Partei von dem ihr zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht
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hat. Aus demselben Grund ist es einem Schuldner, der nach dem Schluss der
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mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen die Aufrechnung erklärt
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hat, verwehrt, ein rechtskräftiges Urteil mit der Vollstreckungsgegenklage anzugreifen, wenn schon vor dem genannten Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 342
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mwN). Entsprechendes gilt für eine Anfechtung (BGH, Urteil vom 19. November
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2003 - VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252, 1253 mwN) und für eine Kündigungserklärung (BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006,
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229 Rn. 14). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es gerade zum Zweck des Gestaltungsrechts gehört, dem Berechtigten die Entscheidung zu überlassen, zu
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welchem Zeitpunkt er von seinem Recht Gebrauch macht. Der Beklagte ist
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deshalb nicht gehalten, vorzeitig von einem ihm für einen bestimmten Zeitraum
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eingeräumten Optionsrecht Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 25. Februar
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1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 35) oder ein Leistungsverweigerungsrecht
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aufzugeben, um eine Aufrechnungslage herbeizuführen (BGHZ 163, 339, 343).
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Ob bei Gestaltungsrechten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung abzustellen
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ist, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, r+s
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2010, 420 Rn. 10; obiter bejaht in BGH, Urteil vom 10. März 2011
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- IX ZR 82/10, MDR 2011, 754 Rn. 18). Im Streitfall hing die Möglichkeit zur
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Geltendmachung des Einwandes nicht allein vom Willen der Beklagten ab. Zur
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Abtretung der geltend gemachten Rechte am Gegenstand des Klagepatents
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bedurfte es vielmehr der Mitwirkung des Ehemannes der Beklagten zu 2. In
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derartigen Konstellationen erschiene es verfehlt, Nachlässigkeit schon deshalb
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zu bejahen, weil sich eine Partei nicht rechtzeitig um den Erwerb einer bestimmten Rechtsposition im Wege der Abtretung bemüht hat (vgl. dazu
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Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 296 Rn. 45). Der Umstand, dass die
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prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften nicht den Zweck verfolgen, auf eine
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beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
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hinzuwirken (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005,
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1687; ebenso Musielak/Ball, 8. Auflage, § 531 ZPO Rn. 19; Zöller/Heßler, ZPO,
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28. Auflage, § 531 Rn. 30), mag zwar nicht ausschließen, die Ausübung eines
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der Partei bereits zustehenden materiellrechtlichem Gestaltungsrechts im
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Rechtsstreit der Pflicht zur Prozessförderung zu unterwerfen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur beschleunigten Schaffung materiellrechtlicher Voraussetzungen kann den prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften jedoch nicht
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entnommen werden. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof die Präklusion eines Verteidigungsmittels abgelehnt, das der Beklagte erst aufgrund eines von
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ihm
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während
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des
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Rechtsstreits
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erwirkten
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Pfändungs-
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und
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Über-
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weisungsbeschlusses geltend machen konnte (BGH, Urteil vom 10. März 2011
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- IX ZR 82/10; MDR 2011, 754 Rn. 18). Für einen Rechtserwerb im Wege der
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Abtretung kann nichts anderes gelten. Angesichts dessen kann es grundsätzlich nicht als nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angese-
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hen werden, wenn eine Partei von der Möglichkeit, eine zur erfolgversprechenden Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels erforderliche
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Rechtsposition durch Abtretung zu erwerben, nicht unverzüglich Gebrauch gemacht hat.
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b)
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Ob das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen aus
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einem anderen Grund hätte unberücksichtigt lassen dürfen, bedarf keiner Entscheidung.
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Nach ständiger Rechtsprechung darf eine fehlerhafte Begründung für die
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Zurückweisung verspäteten Vorbringens vom Rechtsmittelgericht nicht durch
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eine andere Begründung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2010
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- I ZR 17/09, GRUR-RR 2010, 400 Rn. 5 - Simply the Best!).
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c)
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In der fehlerhaften Zurückweisung des Vorbringens liegt zugleich
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eine entscheidungsrelevante Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
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Zwar führt nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften
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zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG
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ist aber verletzt, wenn eine Zurückweisung von Vorbringen als verspätet im
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Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007
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- IV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033 Rn. 3 mwN).
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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat
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die Frage, ob den Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, nicht nur in einem
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Einzelfall unzutreffend beurteilt. Es hat vielmehr angenommen, dass die § 531
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ZPO zu Grunde liegende Pflicht zur Prozessförderung die Parteien auch dazu
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anhalten soll, zügig dafür zu sorgen, dass materiellrechtliche Voraussetzungen
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für die Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels eintreten.
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Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
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3.
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Der Senat hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der in
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§ 544 Abs. 7 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufhebung
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des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im Beschlusswege auszusprechen.
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Meier-Beck
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Gröning
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Hoffmann
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Bacher
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Schuster
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4a O 216/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2010 - I-2 U 15/09 -
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