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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 65/99
Verkündet am:
17. Juli 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der
Kläger
ist
Eigentümer
der
Ackerparzelle
Gemarkung
B.,
Flur .. Flurstück ..., die er zur Hälfte bewirtschaftet. Zur Vorbereitung der Akkerfläche auf den Spargelanbau beauftragte der Kläger den Beklagten im
Sommer 1992, den Boden durch sog. Tiefspaten aufzubereiten. Durch das
Tiefspaten sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchdringliche
Bodenschichten aufgebrochen und vertikale, mit Humuserde angereicherte
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Adern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzen
ermöglichten, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.
Wegen mangelhafter Durchführung verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte durch die
nicht fachgerechte Bodenbearbeitung eine zu intensive Vermischung der Bodenbestandteile herbeigeführt, was zu einer Verfestigung der oberen Bodenschichten und damit zu einem Ertragsausfall geführt habe. Er hat zuletzt wegen
ausgefallener Ernteerträge bezifferten Schadensersatz für die Jahre 1995 bis
1997 und Feststellung eines weiteren Ersatzanspruchs begehrt. Der Beklagte
hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat der
Kläger seinen Schadenersatzanspruch aus Vertrag und aus unerlaubter
Handlung weiterverfolgt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, daß die
drei Schadenspositionen (a, b, c) in der genannten Reihenfolge im Hilfsverhältnis geltend gemacht würden. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen den Beklagten aus § 635 BGB wegen Verjährung verneint. Die Ausfüh-
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rungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Erfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB versagt hat.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger behauptete
mangelhafte Werkleistung des Beklagten erfülle den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Tiefspaten habe zu einer nachhaltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des Bodens bis in die oberen Schichten geführt. Eine solcherart mangelhafte Werkleistung sei als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen,
da in bereits vorhandenes, bisher unversehrtes Eigentum schädigend eingegriffen worden sei. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Kläger die
für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche
Kenntnis vom Schaden erst 1994 erlangt habe. Die Klage mit der Folge der
Verjährungsunterbrechung sei daher am 17. Dezember 1996 rechtzeitig erhoben. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 41.393,41 DM verneint, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt werde. Dazu hat
es ausgeführt: Der Kläger habe seinen Schaden damit begründet, bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Bodens durch den Beklagten habe er 5 bis 6
t/ha Spargel mit einem jährlichen Reingewinn von rund 30.000,- DM ernten
können. Wegen der falschen Bodenbehandlung habe er ein Erdbeerfeld anlegen müssen, auf dem er 2 bis 3 t/ha ernte, was einem Reingewinn von 20.000,-
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bis 25.000,- DM entspreche. Der Kläger begehre damit Ersatz des Nichterfüllungsschadens, den er nach § 823 Abs. 1 BGB nicht verlangen könne.
Des weiteren habe der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, der
Wertverlust seiner Ackerfläche betrage 17.437,50 DM. Dieser Minderwert, der
durch die falsche Bodenbearbeitung verursacht worden sei, sei nicht schlüssig
dargelegt. Es genüge nicht, daß der Kläger behaupte, er hätte bei einem Verkauf der Ackerfläche vor dem Bearbeiten durch den Beklagten 7,508,00 DM/m² erzielen können, weil es sich um eine zum Spargelanbau geeignete Fläche gehandelt habe. Er habe die frühere Beschaffenheit des Ackerbodens im einzelnen beschreiben und insbesondere die Gründe darlegen müssen, die das Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau
geeignet gemacht hätten. Dies habe der Kläger nicht getan. Im übrigen sei
auch der vom Kläger behauptete Wertverlust von 10-15 % nicht nachvollziehbar.
Schließlich könne der Kläger weder die Kosten für die Anschaffung von
15.800 Spargelpflanzen (8.405,80 DM) noch die Aufwendungen für die Pflege
der Spargelpflanzen in der Zeit von 1992 bis 1994 (33.845,10 DM) ersetzt verlangen. Die Spargelpflanzen seien nicht unmittelbar durch die Arbeiten des
Beklagten beschädigt worden. Der behauptete Schaden berühre nicht das Interesse des Klägers an der Integrität seines Eigentums.
3. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Bei einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ist der dadurch adäquat verursachte Schaden zu ersetzen, wobei sich der Umfang des
Ersatzanspruchs nach den §§ 249 ff. BGB bemißt. Der Schadensersatzan-
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spruch wegen unerlaubter Handlung richtet sich auf das negative Interesse.
Der Geschädigte ist deshalb so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schädiger
die schädigende Handlung nicht vorgenommen hätte. Der sich daraus ergebende Ersatzanspruch kann allerdings in Sonderfällen einem auf das positive
Interesse gerichteten Anspruch entsprechen; ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Geschädigte nachweisbar ohne das schädigende Ereignis
bestimmte gewinnbringende Handlungen vorgenommen hätte. Das könnte hier
dann gelten, wenn der Kläger ohne das schädigende Handeln des Beklagten
nachweisbar auf andere Weise die Eignung des Bodens zum Spargelanbau
hergestellt hätte. Dies läßt sich nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers
nicht feststellen.
b) Der Kläger hat weiterhin Ersatz der durch die Bodenbearbeitung des
Beklagten verursachten Wertminderung des Grundstücks geltend gemacht.
Dieser kommt nach dem Vortrag des Klägers auch in Betracht. Denn der Kläger
hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Ackerfläche früher zum Spargelbau geeignet gewesen sei und daß er den Acker zu einem Preis von
7,50 DM pro m² hätte verkaufen können. Nach der unfachmännischen Bodenbearbeitung durch den Beklagten sei der Acker mindestens 8 bis 10 Jahre lang
nicht mehr zum Spargelanbau geeignet; sein Wert sei deshalb um 15 % gefallen. Bei einem möglichen Verkauf würde er 17.437,50 DM weniger erzielen.
Damit hat der Kläger seiner Darlegungspflicht genügt.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der Verkehrswert
landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen hänge maßgeblich von der Qualität
des Bodens und seiner Eignung für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse ab, der Kläger habe deshalb die frühere Beschaffenheit des Ackerbodens im
einzelnen beschreiben, insbesondere die Gründe darlegen müssen, die das
Feld vor der Bearbeitung durch den Beklagten zum Spargelanbau geeignet
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gemacht hätten, und anhand von Preisbeispielen aus Verkäufen gleichwertiger
Böden in dem betreffenden Gebiet den geringeren Wert belegen müssen, so
überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers. Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er die
anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Das hat er getan. Im übrigen
hat
er
sich
auf
das
Gutachten
des
Sachverständigen
H.
vom
20. Dezember 1995 bezogen, das vom Landgericht Krefeld in dem Beweissicherungsverfahren der Parteien (...) auf Antrag des Klägers eingeholt
worden ist und das die Bodenstruktur der vom Beklagten bearbeiteten Ackerfläche im einzelnen darstellt (Gutachten S. 15 ff.).
Ob der Kläger diesen Schaden richtig berechnet hat, wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu
prüfen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß es sich bei der
geltend gemachten Wertminderung des Bodens um einen temporären Schaden
handelt, wobei der Minderwert in der zeitweiligen verminderten Ertragsfähigkeit des Bodens liegt.
c) Der Kläger hat schließlich den behaupteten Schaden damit begründet, er habe 1992 15.800 Spargelpflanzen gekauft, bis zum Jahr 1995 seien
50 % der eingebrachten Spargelpflanzen infolge der mangelhaften Bodenbearbeitung des Beklagten abgestorben, außerdem habe er für die Pflege des
Spargels von 1992 bis 1994 nutzlos 33.845,10 DM aufgewandt. Auch dieser
Schaden ist kausal durch die fehlerhafte Bodenbehandlung des Beklagten verursacht worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird dieser
Schaden durch § 823 Abs. 1 BGB erfaßt, weil er das Interesse des Klägers an
der Integrität seines Eigentums berührt. Der Beklagte hat den Kläger veranlaßt,
die Spargelpflanzen nach dem Tiefspaten in den Boden einzubringen. Der Klä-
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ger konnte und durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte den Boden vertragsgemäß bearbeitet hatte, und zwar jedenfalls solange als der Kläger die unsachgemäße Bearbeitung nicht erkennen konnte.
4. Daher konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der
erneuten Behandlung wird das Berufungsgericht den Beweisanträgen des Klägers nachzugehen haben. Dabei greift zugunsten des Klägers § 287 ZPO ein,
und zwar sowohl hinsichtlich der Darlegung des Schadens als auch hinsichtlich
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der Schadensschätzung. Allerdings wird der Kläger zuvor seine Klageanträge
zu überprüfen und klarzustellen haben, welche Schadensbeträge er für die
Jahre 1995 bis 1997 und welche für die Jahre 1998 bis 2003 gelten machen
will.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Melullis
Richter am Bundesgerichtshof
Keukenschrijver ist beurlaubt
und verhindert zu unterschreiben.
Rogge