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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 23/03
vom
16. März 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Angesichts der in tatrichterlicher Würdigung der Ausschreibungsunterlagen getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die
Bieter hätten Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen und die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer angeben müssen, war das Angebot der Klägerin jedenfalls deshalb gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1
Abs. 1 Satz 3 VOB/A auszuschließen, weil die Klägerin nicht einmal
angegeben hatte, welche Arbeiten sie durch Nachunternehmer
ausführen lassen würde.
-3-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.484,57
Melullis
 

Jestaedt
Keukenschrijver
Scharen
Asendorf