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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 139/07
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vom
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28. Juli 2009
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in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger
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und Dr. Grabinski
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beschlossen:
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Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.
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Ing. W.
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F.
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für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
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wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des
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Sachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in
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Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält,
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nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, eine Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie beanstandet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten
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Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten
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(Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom
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Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.
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II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die
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Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Umfang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
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1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maßgeblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen
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in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem
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Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
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Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand
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der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen
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eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen (Sen.Beschl.
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v. 7.11.2006
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- X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).
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So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten)
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zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich
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mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als
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angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der
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der Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifizierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden
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ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierigkeit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein
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Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kommen von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von
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800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:
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117 Std. à 95,-- €
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11.115,-- €
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Schreibauslagen
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800,-- €
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Zuzüglich Umsatzsteuer 19%
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Insgesamt
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5
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2.263,85 €
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14.178,85 €
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2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des
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vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stundensatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer
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besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf
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Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der
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Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn
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sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern
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auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei
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hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen
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das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem
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Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt
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ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag
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liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur
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Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006
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- X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).
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Scharen
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Asendorf
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Berger
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Gröning
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Grabinski
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -
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