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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 28/05
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August
2005 aufgehoben.
Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
1
Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist
dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage
bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begründete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen,
-3-
weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Hiergegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
2
Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im übrigen zulässig, da die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verworfen und damit die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat.
3
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen.
-4-
4
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Melullis
Scharen
Meier-Beck
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 O 289/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-23 U 91/05 -