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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 14/04
vom
27. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom
6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der
Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und
sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.
Melullis
Scharen
Mühlens
Ambrosius
Meier-Beck