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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 201/15
vom
28. Juli 2015
in der Sache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die
Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Das Landgericht Görlitz ist in Ansehung des Rechtswegs zuständiges Gericht.
Gründe:
1
I.
Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. In der
gegen die "S.
AG" gerichteten Klageschrift fordert die Klägerin eine
"sofortige Stromzuschaltung sowie Schadensersatz". Zur Begründung verweist
sie u.a. auf fehlerhafte Abrechnungen, eine damit zusammenhängende Stromabschaltung und daraus resultierende Schäden. Das Sozialgericht hat die Klage
an die "Stadtwerke
AG" zustellen lassen und die Parteien darauf hinge-
wiesen, dass die Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Görlitz falle. In
ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis ist die Klägerin einer Verweisung an das Amtsgericht entgegen getreten und hat zur Zuständigkeit des Sozialgerichts u.a. ausgeführt, das "J.
G.
" habe Mitwirkungspflichten
verletzt und sei in die Klage zu "involvieren". Das Sozialgericht hat daraufhin die
Klage als gegen den "Landkreis G.
, J.
" gerichtet angesehen, das
Passivrubrum in den Verfahrensdaten entsprechend geändert und als eigentliches Klagebegehren Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung angenommen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat es den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Görlitz
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verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. März 2015 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und diesen an das Sozialgericht zurückverwiesen. Es ist der Auffassung, die gerichtsseitige Änderung des Passivrubrums sei vom klägerischen Begehren nicht gedeckt, weshalb der Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich sei und daher keine Bindungswirkung entfalte.
2
Das Sozialgericht hat eine Rücknahme des Verfahrens abgelehnt. Das
Landgericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung
des zulässigen Rechtswegs vorgelegt.
3
II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36
Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.
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1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine
Zuständigkeitsbestimmung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege
und der Rechtssicherheit geboten, wenn es - wie vorliegend - innerhalb eines
Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und
deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013,
1242 Rn. 4 mwN).
5
2. Das Landgericht Görlitz ist zur Fortführung des Verfahrens und weiteren Entscheidung des Rechtsstreits aufgerufen. Seine Rechtswegzuständigkeit beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
6
a) Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts, mit dem dieses den Rechtsweg zu
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechts-
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streit zwischen der Klägerin und dem Landkreis als Beklagtem an das Landgericht verwiesen hat. Da weder die Klägerin noch der Landkreis den Verweisungsbeschluss mit der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 172 SGG angegriffen haben, ist der Beschluss des Sozialgerichts
formell unanfechtbar und bindend geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai
2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9).
7
b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, verbleibt neben der gesetzlich eröffneten Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich
kein Raum (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013,
1242 Rn. 12). Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen
gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.
8
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob die Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei von Anfang an gegen den Landkreis gerichtet gewesen, jedenfalls aber sei die erste Stellungnahme der Klägerin als gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite anzusehen, im Ergebnis zutreffend ist. Auch wenn dies zu verneinen und als Beklagter
ein privatrechtlich organisierter Stromversorger anzusehen wäre, fehlte es an
der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten. Öffentlich-rechtliche
Beziehungen, die die Zuständigkeit des Sozialgerichts begründen könnten, sind
auch unter dieser Prämisse aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich. Schon
deshalb ist es weder geboten noch zweckmäßig, die Sache an das Sozialgericht zurückzugeben.
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9
Sollte das Landgericht bei der weiteren rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klage zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand
hat, die keine Amtshaftungsansprüche sind, ist es an einer Weiterverweisung
an ein örtlich und sachlich zuständiges Amtsgericht nicht gehindert. Eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist gemäß § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG - anders als eine Verweisung gemäß § 281 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - XII ARZ 34/97, NJW 1998, 1219) - nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend (vgl. BAG, Beschluss vom 1. Juli 1992
- 5 AS 4/92, BAGE 70, 374, 379, 380; BAG, Beschluss vom 20. September
1995 - 5 AZB 1/95, NJW 1996, 742).
Gröning
Grabinski
Hoffmann
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
LG Görlitz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 1 O 59/15 -