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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ARZ 117/03
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vom
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16. Dezember 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
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am 16. Dezember 2003
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beschlossen:
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Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Geilenkirchen bestimmt.
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Gründe:
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I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitglied
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der Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütung
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für diese Tätigkeit.
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Er hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Karlsruhe verklagt. Dieses
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hat dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zuständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe kein
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besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Sitz der
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Sozietät, weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten beantragt werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch „vorsorglich“
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entsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweises
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auf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger die
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Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht
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hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Dieses hat
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sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO dem
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Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
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vorgelegt.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Verweisungsbeschluß des
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Amtsgerichts Karlsruhe für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über den
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Befangenheitsantrag erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht Geilenkirchen als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daß
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ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Geltendmachung von
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Rechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungen
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gehindert.
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II. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Bundesgerichtshof nach
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§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen.
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Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Geilenkirchen zu bestimmen, weil
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es das allein örtlich zuständige Gericht ist.
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Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits
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entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnis
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Besonderheiten ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist
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nicht dargetan.
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Es ist auch nicht dargetan, daß das Amtsgericht Karlsruhe deshalb als
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Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zur
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Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinen
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Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe hatte. Zwar ist in dem Kopf des
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Schreibens vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetes
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Auftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an erster
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Stelle genannten Anschrift in Gangelt auch eine Karlsruher Adresse genannt.
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Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zum
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damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz einer Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen
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kann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt der
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Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet
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(BGH, Urt. v. 14.2.1962 - IV ZR 192/61, LM Nr. 3 zu § 7 BGB; Schmitt in
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MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des Beklagten in diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgebracht.
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Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstand
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erkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.
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Melullis
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Keukenschrijver
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Meier-Beck
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Mühlens
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Asendorf
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