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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ARZ 109/11
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vom
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17. Mai 2011
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in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 281 Abs. 2
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Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das verweisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich
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zuständig ist, wenn die Parteien weder die Frage des Erfüllungsorts thematisiert
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noch zum Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetragen haben.
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BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - OLG Brandenburg
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AG Neukölln
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AG Fürstenwalde
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
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Hoffmann sowie die Richterin Schuster
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beschlossen:
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Zuständig ist das Amtsgericht Neukölln.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vergütung für
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Mobilfunkleistungen in Anspruch.
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Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 30. Juli 2008 einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Mobilfunkleistungen. Unter der Rubrik
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"Anschrift" ist in dem Vertragsformular eine Adresse in Fürstenwalde eingetragen.
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Am 12. Januar 2010 wurde dem Beklagten unter einer anderen Adresse
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in Fürstenwalde antragsgemäß ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung
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von 411,31 Euro zugestellt. Der Beklagte legte Widerspruch ein und teilte als
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Anschrift eine Adresse in Berlin mit. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnantrag benannte
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Amtsgericht Fürstenwalde ab. Dieses konnte die Anspruchsbegründung nicht
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unter der im Mahnbescheid angegebenen Adresse in Fürstenwalde zustellen.
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Die Klägerin teilte als neue Anschrift eine wiederum andere Adresse in Berlin
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mit. Dort wurde die Anspruchsbegründung durch Einlegen in den Briefkasten
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zugestellt.
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Nach Zustellung der Anspruchsbegründung bat das Amtsgericht
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Fürstenwalde die Klägerin um Mitteilung, ob Verweisung an das Amtsgericht
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Neukölln beantragt werde, weil der Beklagte nach seinen Angaben bereits zum
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Zeitpunkt des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid in Berlin wohnhaft gewesen sei. Die Klägerin stellte Verweisungsantrag mit der Begründung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchs nach
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Berlin verlegt; hier sei das Amtsgericht Neukölln örtlich zuständig. Das Amtsgericht Fürstenwalde erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit
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"an das nach §§ 12 ff. ZPO für den Wohnsitz des Beklagten zuständige" Amtsgericht Neukölln.
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Das Amtsgericht Neukölln teilte den Parteien mit, es halte den Verweisungsbeschluss für nicht bindend, weil das Amtsgericht Fürstenwalde gemäß
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§ 29 ZPO weiterhin zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin, den
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Rechtsstreit an das Amtsgericht Fürstenwalde zurückzuverweisen. Das Amtsgericht Neukölln erklärte sich für unzuständig und legte die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vor.
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Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält das Amtsgericht Neukölln
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für zuständig. Es sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung des Gerichtsstandes durch Entscheidungen von vier anderen Oberlandesgerichten (OLG
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Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2001 - 21 AR 65/2001, NJW
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2001, 3792; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 W 98/05,
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OLGR Braunschweig 2006, 652; OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2007
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- 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278; KG, Beschluss vom 17. September 2007
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- 2 AR 37/07, KGR 2008, 248) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 31. März 2011 - 1 AR 16/11, juris).
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II.
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Mit zutreffenden Erwägungen hat das vorlegende Gericht die Vo-
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raussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6
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ZPO und für eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO bejaht.
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III.
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Zuständig ist das Amtsgericht Neukölln.
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1.
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Wie das vorlegende Gericht zutreffend darlegt, ist im Falle eines
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negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit
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grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in
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dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt
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aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage
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von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die
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Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann,
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wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des
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§ 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder
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jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet
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werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder
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fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
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beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
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unhaltbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08,
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NJW-RR 2008, 1309 Rn. 6).
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2.
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Zu Recht hat das vorlegende Gericht den Verweisungsbeschluss
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des Amtsgerichts Fürstenwalde bei Anlegung dieses Maßstabes nicht als willkürlich angesehen.
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Ein Verweisungsbeschluss kann allerdings als nicht mehr verständlich
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und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht
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eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen
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oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Der Senat hat dies für den
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Fall bejaht, dass schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss eine
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Gesetzesänderung erfolgt ist, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade
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verhindern
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soll
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(BGH,
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Beschluss
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vom
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10. September 2002
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- X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).
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Eine vergleichbare Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Zwar ergibt sich sowohl aus dem Verweisungsbeschluss als auch aus dem zuvor erteilten Hinweis, dass das Amtsgericht Fürstenwalde für die Beurteilung
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der Zuständigkeitsfrage nur auf den Wohnsitz abgestellt und eine mögliche Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) nicht in Erwägung
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gezogen hat. Dies begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Willkür. Eine
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Prüfung der Zuständigkeit anhand von § 29 ZPO mag nahegelegen haben, weil
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der Inhalt der zusammen mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Kopien
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des Mobilfunkvertrages und der Rechnungen darauf hindeutet, dass der Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit gemäß § 269
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Abs. 1 BGB auch der Erfüllungsort für den Klageanspruch in Fürstenwalde lag.
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Eine Befassung mit dieser Frage drängte sich dennoch nicht derart auf, dass
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die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der
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Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Weder die Klägerin noch der Beklagte - der sich im streitigen Verfahren bislang nicht gemel-
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det hat - hatten die Frage des Erfüllungsorts thematisiert oder zum Wohnsitz
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des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetragen. Das Amtsgericht Fürstenwalde war dadurch zwar nicht gehindert, diese Frage von sich
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aus aufzugreifen und die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände durch
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Erteilung geeigneter Hinweise an die Parteien einer Klärung zuzuführen. Der
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Umstand, dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, stellt
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jedoch allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar
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erscheinen.
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Meier-Beck
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Gröning
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Hoffmann
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Bacher
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Schuster
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Vorinstanzen:
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 1 AR 16/11 -
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