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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 2/13
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vom
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18. Juni 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den
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Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
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beschlossen:
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1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund
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für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen
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Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
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indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn
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das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung
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gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch
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zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945
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Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils
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zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden
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sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende
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grundsätzliche Bedeutung.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
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hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet
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und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.
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3
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Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin
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mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich
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eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt
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auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die
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Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
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Zustellung dieses Beschlusses.
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Dr. Frellesen
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Dr. Hessel
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Dr. Schneider
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Dr. Achiles
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Dr. Bünger
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Pinneberg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 83 C 94/11 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 9 S 30/12 -
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